Leitsatz

Abmahnung für die Entziehungsklage gegen einen wohngeldsäumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich erforderlich; Entziehungsbeschluss als Abmahnung

 

Normenkette

§§ 18 Abs. 1, 2 Nr. 2, 19 Abs. 2 WEG a. F.; §§ 543, 314, 626, 723 BGB; Art. 14 GG

 

Kommentar

  1. Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Wohnungseigentümer kann den restlichen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Eigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEGrechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.
  2. Bei einer Entziehung des Wohnungseigentums aus diesem Grund muss der säumige Eigentümer vor Beschlussfassung allerdings abgemahnt werden. Von einer solchen Abmahnung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
  3. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als eine solche Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfassung eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Eigentümer – und sei es auch nur einmal – abgemahnte Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der beklagte Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 19.01.2007, V ZR 26/06BGH v. 19.1.2007, V ZR 26/06, NZM 8/2007, 290

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