Leitsatz
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte die Dauerfristverlängerung erhalten und die Sondervorauszahlung geleistet.
Als sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte, widerrief das Finanzamt die Dauerfristverlängerung. Mit einer "Steuerberechnung der USt-Vorauszahlung für … März 2004" ermittelte das Finanzamt einen USt-Überschuss, den es mit einer offenen Vorauszahlungsschuld verrechnete.
Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter. Das Finanzamt erließ daher einen Abrechnungsbescheid. Das FG änderte diesen dahingehend, dass er ein Guthaben der GmbH auswies.
Entscheidung
Die "Steuerberechnung" ist kein Festsetzungsbescheid.
Die Festsetzung der Sondervorauszahlung wurde auch nicht aufgehoben. Die Entscheidung hing mithin davon ab, ob und in welcher Höhe eine USt-Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahrs zu berechnen und in welcher Höhe die berechnete Jahressteuer nach Anrechnung der Vorauszahlungen offen war. Das wurde im ersten Rechtsgang nicht festgestellt.
Der BFH hat aber nicht zurückverwiesen, weil die USt-Jahresabrechnung 2004 nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Streitig war allein, ob sich für März 2004 ein Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung ergibt, der mit vorinsolvenzlichen Forderungen des Finanzamts verrechnet werden kann. Das war nicht der Fall.
Die GmbH hatte keinen Anspruch auf einen Abrechnungsbescheid, der für März 2004 ein Guthaben ausweist.
Hinweis
Endet die Dauerfristverlängerung während des Jahrs, ist die Sondervorauszahlung nicht sofort zu erstatten, sondern bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres anzurechnen.
Soweit sie dadurch nicht verbraucht wird, ist sie auf die restliche, ggf. noch offene Jahressteuer anzurechnen. Das gilt auch bei Widerruf wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, denn dadurch wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen.
Nach § 48 Abs. 4 UStDV i.d. F. des JStG 2007 ist die Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahrs anzurechnen, "für den die Fristverlängerung gilt".
Ob es sich dabei nur um eine Klarstellung handelt, dieser Grundsatz also auch schon im Streitjahr 2004 anzuwenden war, konnte der BFH offen lassen. Denn für März 2004 war mangels steuerpflichtiger Umsätze keine Vorauszahlungsschuld zu Lasten der GmbH entstanden.
Link zur Entscheidung
BFH, 16.12.2008, VII R 17/08