Grundbuchamt folgt Mindermeinung

Nach dem Tod des bisherigen Grundstückseigentümers E beantragten die Erben die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Der Erblasser wurde ausweislich des Erbscheins beerbt von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), zu ½ Anteil und von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1) und 2), zu je ¼ Anteil. Das Grundbuchamt führte die Berichtigung aus. Später schlossen die Erben einen Abschichtungsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass die Ehefrau zum Jahresende gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und an Gewinnen und Verlusten von zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens schwebenden Geschäften nicht partizipieren sollte. Ein Notar beglaubigte die Unterschriften der Beteiligten und beantragte bei dem Grundbuchamt – unter Überreichung des Abschichtungsvertrags und der notariellen Unterschriftsbeglaubigungen – die entsprechende Grundbuchberichtigung. Mit Zwischenverfügung beanstandete das Amtsgericht, die Abschichtungsvereinbarung bedürfe der notariellen Beurkundung.

Vertrag formlos wirksam

Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Das OLG Hamm stellte klar: Eine Abschichtungsvereinbarung von Miterben unterliegt keinem Formerfordernis. Er bedarf also nicht der notariellen Beurkundung. Durch einen Abschichtungsvertrag scheidet ein Miterbe einvernehmlich, ggf. unter Vereinbarung einer Abfindung, aus der Erbengemeinschaft aus. Diese Vereinbarung stellt keine formgebundene Verfügung über den Erbteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 BGB, sondern eine bloße Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte in der Erbengemeinschaft dar. Es fehlt an der das Formerfordernis auslösenden Rechtsübertragung.

Bindung des Grundbuchamts

Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte. Gleichzeitig gibt es dem Grundbuchamt mit auf den Weg: Die Grundbuchpraxis hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen, um im Interesse der Urkundsbeteiligten und der Beratungs- und Beurkundungspraxis der Notare eine einheitliche, inhaltlich verlässliche Handhabung der Grundbuchämter zu gewährleisten. Es gelte eine Verunsicherung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt und dadurch ein Rechtsmittel auslöst, das zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des sachlichen Vorgangs führt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2013, 15 W 43/13)

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?