Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.
Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Sachverhalte
Im Verfahren IX R 12/00 finanzierte der Steuerpflichtige den Erwerb eines Mehrfamilienhauses mit einem Darlehen, das später durch einen Bausparvertrag abgelöst werden sollte. Für den Abschluss des Bausparvertrags fielen Gebühren in Höhe von 4 000 DM an, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als Werbungskosten ansetzte. Das Finanzamt erkannte die Abschlussgebühr nicht an. Das FG vertrat hingegen die Auffassung, zu den Schuldzinsen zählten auch sonstige Kreditkosten und damit auch die hier streitige Abschlussgebühr.
Im Verfahren IX R 72/99 bestellte die Steuerpflichtige zur Besicherung des Darlehens an ihrem zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhaus eine Grundschuld und setzte in ihrer Einkommensteuererklärung die damit zusammenhängenden Notargebühren neben dem Pauschbetrag als Werbungskosten ab. Das Finanzamt lehnte das ab. Auch hier erkannte das FG die Notargebühr als sonstige Kreditkosten an, die neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden können.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidungen. Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 konnten im Falle der Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken neben einem Pauschbetrag lediglich Absetzungen, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und Schuldzinsen abgezogen werden. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 und in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist identisch und daher einheitlich auszulegen.
Die Abschlussgebühren des Bausparvertrages sind Schuldzinsen. Darunter versteht man alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits. Der Begriff ist weit auszulegen. Dazu gehören die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und deshalb auch die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens. Zwar fließen diese nicht dem Geldgeber zu, sondern einer zwischengeschalteten dritten Person, nämlich dem Notar. Das ist aber für die eingetretene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unerheblich. Überdies entziehen sich derartige Aufwendungen wie die anderen aus der Pauschalierung herausgenommenen Werbungskosten einer am Durchschnittsfall orientierten, sachgerechten Pauschalierung.
Praxishinweis
Die Besprechungsentscheidungen haben nur noch für die Vergangenheit Bedeutung, da die Pauschalbesteuerung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem 1.1.1999 aufgehoben wurde.
Eine genaue Abgrenzung der Fälle ist aber im Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht notwendig. Da alle durch die Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen steuerrechtlich als Werbungskosten abziehbar sind, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sie als Schuldzinsen zu bewerten sind.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00BFH, Urteil vom 01.10.2002, IX R 72/99