Statt der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % des Buchwerts bzw. des Restbuchwerts vorgenommen werden (§ 7 Abs. 5a EStG).

  • Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Das Gebäude muss in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Abkommen) belegen sein.
  • Das Objekt muss Wohnzwecken dienen.
  • Der Steuerpflichtige muss das Objekt selbst fertiggestellt haben oder im Jahr der Fertigstellung erworben haben.
  • Die Herstellung oder Anschaffung (rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag) muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt sein.

Die AfA-Beträge werden immer vom Restbuchwert berechnet.

 
Wichtig

Keine besonderen Abschreibungen

Wird die degressive AfA angewandt, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht möglich.

Es ist zulässig, von der degressiven AfA zur linearen AfA überzugehen. Die AfA bemisst sich dann vom Restwert, verteilt auf die Restnutzungsdauer.

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