Neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5a EStG soll die Sonderabschreibung nach § 7b EStG die Schaffung von neuen bisher nicht vorhandenen Mietwohnungen in Deutschland fördern. Bei der Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden.

Wird die Mietwohnung angeschafft, so gilt sie als neu i. S. d. § 7b EStG, wenn die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung erfolgte. Anspruchsberechtigt ist in diesem Fall nur der Anschaffende (Käufer). Ab dem 1.1.2023 muss die Wohnung nicht nur neu sein, sondern auch den Effizienzhaus-Standard 40 NH erreichen.

Folgende Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden:

 
Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau
§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bis 31.12.2023 = 1.1.2027)
Neue Wohnung nach § 181 Abs. 9 BewG einschließlich Nebenräume
  • Neue Wohnung nach dem § 181 Abs. 9 BewG, und
  • Gebäude muss den Effizienzhaus-Standard 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (NH) erreichen
Wohnungen, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren und entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (keine vorübergehende Überlassung) Wohnungen, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren und entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (keine vorübergehende Überlassung)

Anschaffungs- oder Herstellung dürfen folgende Kosten nicht überschreiten:

Bauantrag oder Bauanzeige

  • nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 max. 3.000 EUR pro m2/Wohnfläche

Anschaffungs- oder Herstellung dürfen folgende Kosten nicht überschreiten:

Bauantrag oder Bauanzeige

  • nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 max. 4.800 EUR pro m2/Wohnfläche
  • ab 1.1.2024 wurde der Betrag auf 5.200 EUR erhöht.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung = maximal 2.000 EUR pro m2/Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 1 EStG), wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wurde. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung = maximal 2.500 EUR pro m2/Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG), wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2029 gestellt wurde. Ab 1.1.2024 wurde der Betrag auf 4.000 EUR erhöht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?