Bemessungsgrundlage

Hat ein Steuerpflichtiger bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemisst sich die AfA von dem folgenden Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags für außergewöhnliche Abnutzung (§ 11c Abs. 2 EStDV).

Schadensbeseitigung

Nach Vornahme einer außergewöhnlichen Absetzung sind die anfallenden Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens nicht als Erhaltungsaufwendungen, sondern als Herstellungskosten zu behandeln.

Werden für ein Gebäude nach einer außergewöhnlichen Absetzung Herstellungskosten aufgewendet, so wird die Bemessungsgrundlage für die weiteren Absetzungen wie folgt ermittelt:

Ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

./. außergewöhnliche Absetzung

+ Herstellungskosten neu

= AfA-Bemessungsgrundlage

Die Abschreibungsmethode (linear, degressiv) ändert sich nach einer außergewöhnlichen Absetzung nicht, es sei denn, dass das Gebäude völlig abgerissen und neu erstellt wird. Auch der Abschreibungssatz bleibt gleich.

 
Hinweis

Aufwendungen als Erhaltungsaufwand behandeln

Verzicht auf AfaA

In den meisten Fällen ist es steuerlich vorteilhafter, keine AfaA geltend zu machen, sondern die bei der Schadensbeseitigung anfallenden Aufwendungen als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

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