Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Zusammenfassung
Das erste Problem für den Bauherrn oder Erwerber einer Mietimmobilie ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Gebäuden des Privatvermögens sind in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Der Erwerber eines bebauten Grundstücks muss die Anschaffungskosten aufteilen auf Gebäude und Grund und Boden und evtl. auf Außenanlagen (Garten). In der Praxis sind hierbei verschiedene Möglichkeiten – richtige und falsche – anzutreffen.
Der Bauherr einer Immobilie muss für die Berechnung der Abschreibung die gesamten Herstellungskosten zusammenstellen. Hierbei sind Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen, außer Ansatz zu lassen (z. B. Anliegerbeiträge).
Für die Begriffe Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Bestimmungen des § 255 HGB auch im Steuerrecht anzuwenden.
Die Ausführungen der Finanzverwaltung zur Bemessungsgrundlage für die AfA sind in R 7.3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sowie in H 7.3 des Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) enthalten.
Anlage 4 zu § 12 Abs. 5 S. 3 Immobilienwerteverordnung – Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
1 Anschaffungskosten
1.1 Umfang
Was sind Anschaffungskosten?
Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören alle Nebenkosten, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut der bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen, sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Im Einzelnen gehören die folgenden Aufwendungen zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks:
Beim Kauf vereinbarte Renovierung
Wird beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie gleichzeitig mit dem Kaufvertrag ein Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag über die Modernisierung des Gemeinschafts- oder Sondereigentums vereinbart, so gehören auch die hierdurch bedingten Kosten nicht zu den Erhaltungsaufwendungen, sondern zu den Anschaffungskosten für die Wohnung.
Firmenauswahl für Renovierung
Es wird davon abgeraten, mit der Renovierung eine Firma zu beauftragen, die mit dem Veräußerer in irgendeiner Form verbunden ist.
Keine Anschaffungskosten, sondern Werbungskosten sind:
Werbungskosten
Finanzierungskosten (handelt es sich aber um Zinsen oder Geldbeschaffungskosten des Veräußerers, die der Erwerber ersetzen muss, so gehören sie zu den Anschaffungskosten),
- Zinsanteil beim Kauf auf Raten oder auf Rentenbasis,
- Aufwendungen, die nicht mit dem erworbenen Grundstück in Zusammenhang stehen, sondern mit anderen Grundstücken, die nicht gekauft wurden (z. B. Schätzgutachten, Besichtigungsfahrten).
Erbbaurecht
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags anfallen (z. B. Notariatsgebühren, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer), sind Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut "Erbbaurecht". Hierfür ist eine eigene Abschreibung möglich, die sich nach der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags richtet. D. h. bei einer Laufzeit von 99 Jahren können jährlich 1/99 der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
Gewonnenes Fertighaus
Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betri...