Leitsatz

Die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Gesellschafter einer OHG, die eine Weberei und einen entsprechenden Großhandel betrieben hatte. Ende 1965 stellte die OHG die Produktion ein, verkaufte bzw. verschrottete das bewegliche Anlagevermögen, räumte die Produktionshalle und betrieb den Großhandel unter Nutzung von Lagerflächen des Verwaltungsgebäudes sowie der Produktionshalle weiter. Ende 1968 stellte sie die eigene Lagerhaltung weitgehend ein und betrieb den Großhandel im Wesentlichen im Streckengeschäft.

Ab November 1965 vermietete die OHG die Produktionshalle und Teile des Verwaltungsgebäudes an Y. Im Herbst 1970 verpachtete sie das Handels- und Fabrikationsgewerbe in Textilien entgeltlich an die A-GmbH, an der die Gesellschafter der OHG zu je 50 % beteiligt waren. Nach dem Ende der Verpachtung an Y im Juli 1975 wurde das Verwaltungsgebäude vollständig fremdvermietet. Die OHG und die GmbH zogen in das ehemalige Werkswohnhaus der OHG um. 1977 baute die OHG die Produktionshalle zu einem Supermarkt um und verpachtete sie an X. 1979 und 1980 entnahmen die Gesellschafter unter Aufdeckung der stillen Reserven zwei Werkswohnhäuser aus dem Betriebsvermögen der OHG.

Im Februar 1981 verstarb einer der beiden Gesellschafter. Die an seine Stelle tretende Ehefrau übertrug ihre Anteile an der OHG und der GmbH Ende August 1981 auf den anderen Gesellschafter. Der Pachtvertrag zwischen der OHG und der GmbH wurde zum 30.9.1981 gekündigt.

Ende 1985 gründeten der Gesellschafter der bisherigen OHG sowie die GmbH die A-OHG, die ab 1986 den Großhandel von der bisherigen OHG bis zur Kündigung im Dezember 1991 pachtete. Im Dezember 1992 wurde die OHG aufgelöst, wobei das Eigentum am Grundbesitz der OHG auf die Kläger je hälftig übergehen sollte. Die Verpachtung der ehemaligen Fabrikhalle und des Bürogebäudes setzten sie als GbR fort.

Die OHG erklärte bis 1991 stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Bilanzen enthielten seit 1978 den Zusatz: "Eine eigene gewerbliche Tätigkeit konnte bisher noch nicht wieder aufgenommen werden". Die OHG erklärte auch nach Gründung der A-OHG bis 1991 Einkünfte aus der Verpachtung des Textilgewerbes.

Für 1992 erklärte die OHG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und machte geltend, spätestens mit dem Umbau des Fabrikgebäudes zum Supermarkt sei ihr Betrieb aufgegeben worden. Da die Entnahme nicht mehr berücksichtigt werden könne, sei das entnommene Wirtschaftsgut erfolgsneutral aus der letzten noch änderbaren Bilanz auszubuchen. Das Finanzamt ermittelte einen Aufgabegewinn, der aus der Entnahme der Fabrikhalle sowie des Verwaltungsgebäudes resultierte, und berücksichtigte die erklärten Vermietungseinkünfte als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage blieben im Wesentlichen erfolglos.

 

Entscheidung

Im Streitjahr 1992 ist ein Aufgabegewinn in Höhe des Verkehrswerts der Fabrikhalle und des Verwaltungsgebäudes zu erfassen, weil ein früherer Aufgabezeitpunkt ebenso wenig festgestellt werden kann wie eine frühere "Zwangsentnahme" des Grundbesitzes.

Die Einstellung der Fertigung verbunden mit der Vermietung der Fabrikhalle im November 1965 und der Fortführung des Großhandels war keine – allenfalls in Betracht kommende – Teilbetriebsaufgabe, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebsteils in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder entnommen wurden[1]. Die Einstellung eines Betriebsteils führt auch nicht dazu, dass die nicht veräußerten Wirtschaftsgüter, die bisher wesentliche Grundlage des Teilbetriebs waren, zwangsweise als entnommen gelten, wenn sie in den verbleibenden Betrieb überführt werden[2] und zumindest als gewillkürtes Betriebsvermögen an fremde Nutzer verpachtet werden.

Auch die hier begründete echte Betriebsaufspaltung führt nicht zur Veräußerung oder Entnahme der zum Betriebsvermögen der vor der Aufspaltung bestehenden OHG gehörenden Wirtschaftsgüter; die OHG wird auch nicht aufgegeben, sondern besteht als Restbetrieb in Form des Besitzunternehmens fort[3]. Hat das ursprüngliche einheitliche Unternehmen vor Begründung der Betriebsaufspaltung in Folge der Einstellung eines Betriebszweigs ein für diesen verwendetes Grundstück an einen fremden Nutzer verpachtet, so bleibt dieses Grundstück Betriebsvermögen. Die daraus erzielten Einnahmen führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Danach kommt es weder zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung noch zu einer Zwangsentnahme des an fremde Nutzer verpachteten Grundstücks, wenn dieses baulich verändert wird. Bei der Betriebsaufspaltung ist es unerheblich, ob das Besitzunternehmen in der Lage sein wird, seinen ursprünglichen Betrieb eines Tages wieder auf dem vermieteten Grundstück aufzunehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt erst dann eine Rolle, wenn die Betriebsaufspaltung endet. Denn das Ende der Betri...

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