Leitsatz

  1. Die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des § 42 Abs. 1 AO, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 19.1.2000, I R 94/97, BStBl II 2001, S. 222 = INF 2000, S. 313; vom 19.1.2000, I R 117/97, BFH/NV 2000, S. 824).
  2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen vom 19.1.2000, I R 94/97, BStBl II 2001, S. 222 = INF 2000, S. 313, vom 19.1.2000, I R 117/97, BFH/NV 2000, S. 824 und vom BMF-Schreiben vom 30.7.1999, IV D 3 – S 1301 Irl – 1/99, BStBl I 1999, S. 698).
 

Sachverhalt

Die deutsche Bank B beteiligte sich von 1990 bis 1992 mit jeweils 10 % an den irischen Kapitalanlagegesellschaften C und W mit Sitz und Geschäftsleitung in den "Dublin Docks". C und W hatten die Rechtsform der "Unlimited Company having a share capital" und verfügten über einen Vorstand ("Board of Directors"), aber kein sonstiges Personal. Sie schlossen mit der irischen Investmentbank I einen Managementvertrag, auf Grund dessen I für sie Kapital anlegte. Die erzielten Gewinne schütteten C und W an ihre Gesellschafter aus. B nahm für die Ausschüttungen das Schachtelprivileg nach dem DBA-Irland in Anspruch. Das Finanzamt folgte dem nicht, da es die Einschaltung von C und W für missbräuchlich hielt und deshalb die Gewinne aus den Kapitalanlagen unmittelbar B zurechnete.

 

Entscheidung

Der BFH hat im Jahr 2000 entschieden, dass die Zwischenschaltung irischer "Dublin Docks"-Gesellschaften unter den hier gegebenen Umständen kein Missbrauch ist. Daran hält er fest. Der inzwischen neu geschaffene § 42 Abs. 2 AO führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgegeben wird dagegen die damalige Beurteilung, das Schachtelprivileg des DBA-Irland gelte nur für Ausschüttungen einer irischen "Company limited by shares". Eine erneute Analyse des DBA zeigt, dass dieses auch Ausschüttungen einer "unlimited company" in die Steuerbefreiung einbezieht. Daher sind die streitigen Erträge der B in Deutschland steuerfrei.

 

Praxishinweis

  1. Der BFH betont u.a., dass die steuerliche Sonderbehandlung von "Dublin Docks"-Gesellschaften mit Billigung der EU zum Zweck der Förderung der irischen Wirtschaft erfolgte. Das Urteil lässt sich deshalb nicht generell auf die Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften übertragen.
  2. Das hier gewählte Modell beruhte auf der Ausnutzung der niedrigen Besteuerung (Körperschaftsteuer damals: 10 %) in Irland. Inzwischen ist es überholt, da nach heutigem Recht in solchen Fällen eine Hinzurechnung von Einkünften nach dem AStG erfolgt.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 25.2.2004, I R 42/02

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