Leitsatz

  1. Zinsen nach § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
  2. Zinsen nach § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
 

Sachverhalt

K richtete für Einkommensteuer-Nachzahlungen ein Termingeldkonto ein und erzielte daraus Zinsen. Im Juli 2000 zahlte er Einkommensteuer für 1996 sowie 9.949 DM Nachzahlungszinsen. K vereinnahmte in 2000 einem anderen Veranlagungszeitraum betreffende Erstattungszinsen von 3.460 DM. Die Nachzahlungszinsen machte K als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern berücksichtigte die Erstattungszinsen als weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH gab K teilweise Recht. Zwar sind die Nachzahlungszinsen nicht als Werbungskosten abziehbar; das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig. Jedoch hat das FG die Erstattungszinsen zu Unrecht als steuerpflichtig beurteilt. Sie werden durch § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen.

 

Hinweis

Im Gesetzgebungsverfahren zur Vollverzinsung wurde die Steuerbefreiung von Erstattungszinsen zwar diskutiert, im Ergebnis aber verworfen. Erstattungszinsen sollten als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Zugleich waren Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar. Diese Symmetrie wurde ab 1999 durch die Aufhebung des Sonderausgabenabzugs gestört. Die bisherige Rechtsprechung hatte dies nicht beanstandet.

Nun hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und im Ergebnis wieder einen Gleichlauf erreicht:

  • Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen sowie darauf entfallende Nebenleistungen, z.B. Zinsen nach § 233a AO, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 Nr. 3 EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip.
  • Erstattungszinsen sind nicht steuerbar, soweit sie auf in § 12 Nr. 3 EStG genannte Steuern entfallen. Die Vorschrift betrifft zwar unmittelbar nur die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben. Unstreitig werden erstattete nicht abziehbare Steuern nicht als Einnahmen erfasst. Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass § 12 Nr. 3 EStG bestimmte Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist, sodass deren Erstattung nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zufließt. Dasselbe gilt für Erstattungszinsen nach § 233a AO. Sie teilen als Nebenleistungen insofern das "Schicksal" der Hauptforderung.
 

Link zur Entscheidung

BFH, 15.06.2010, VIII R 33/07.

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