Leitsatz

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige nahm im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener, zu Vermietungszwecken vorgesehener Immobilien Darlehen auf, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämien finanzierte der Steuerpflichtige durch Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Finanzierungskosten der Lebensversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Als Werbungskosten müssen Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sein, die durch eine Einkunftserzielung veranlasst ist. Ein allein rechtlicher Zusammenhang, z.B. aufgrund einer Besicherung des Grundstücks, reicht ebenso wenig aus wie eine gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen. Schließt der Erwerber eines Grundstücks zur Sicherung des Kaufpreises eine Risikolebensversicherung ab, führen zwar die Prämien selbst nicht zu Werbungskosten. Anders verhält es sich aber mit den Schuldzinsen, die der Erwerber aufwenden muss, weil er die Prämienzahlungen ihrerseits durch Darlehen finanziert hat. Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich zählen, dienen die Schuldzinsen hier der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten und sind daher ebenso wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.2.2009, IX R 62/07.

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