Leitsatz (amtlich)
Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen entstanden sind.
Sachverhalt
Die Kläger sind im Streitjahr 1995 zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist seit 2.6.1994 Eigentümerin eines ihr von den Eltern übertragenen, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Kläger bezogen am 18.1.1995 die OG-Wohnung (68% der Gesamtnutzfläche); die Eltern der Klägerin zum selben Zeitpunkt die EG-Wohnung. Nachdem die Kläger bereits vor ihrem Einzug Erhaltungsaufwendungen von 15 289 DM im Jahr 1992, von 4 240 DM im Jahr 1993 sowie von 26 462 DM im Jahr 1994 getragen hatten, wandten sie im Streitjahr 1995 weitere 11 804 DM auf. In ihrer ESt-Erklärung 1995 begehrten die Kläger für die Aufwendungen in den Jahren 1992 bis 1995 einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG in Höhe des Höchstbetrages von 4000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Abzugsbetrag von 803 DM, indem es nur 68 % der im Jahr 1995 getätigten Aufwendungen als Bemessungsgrundlage ansah und davon 10 % zum Abzug zuließ. Das FG änderte den ESt-Bescheid 1995 insoweit, als es auch die im Jahre 1994 getätigten Aufwendungen von 1 800 DM bei der Bemessung des Abzugsbetrags nach § 7 FördG berücksichtigte. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG können Aufwendungen, die auf Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Gebäude entfallen, im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10% abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nach Satz 2 der Regelung nur begünstigt, soweit sie "auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird". Diese rechtlichen Voraussetzungen lagen im Streitjahr 1995 vor. Die Aufwendungen einschließlich derjenigen des Jahres 1994 betrafen das "eigene Gebäude" der Klägerin i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG. Denn sie war bereits seit Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrags vom 18.1.1994 und der sofortigen Übergabe des Grundstücks nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks geworden. Zu Recht hat das FG auch die 1994 angefallenen Erhaltungsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG einbezogen. Die Auffassung des Finanzamts, dass für die Förderung die Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Abzugs nicht genüge, sondern bereits im Jahr der Zahlung gegeben sein müsse, ist weder mit Wortlaut und Zweck der Regelung vereinbar noch durch den gesetzessystematischen Zusammenhang der Regelungen des § 7 FördG geboten.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für das Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" allein auf das jeweilige Abzugsjahr an (… "im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1"), so dass für jedes Jahr des zehnjährigen Abzugszeitraums gesondert zu prüfen ist, ob der Eigentümer das Gebäude bewohnt. Der Wortlaut der Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass für das "Jahr der Zahlung" der Aufwendungen als erstem Jahr des zehnjährigen Abzugszeitraums etwas anderes gelten sollte mit der Folge, dass eine in diesem Jahr fehlende Eigennutzung den Abzug der im selben Jahr getragenen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen in den folgenden Jahren des Abzugszeitraums ausschließen würde. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG - ebenso wie die Förderung nach § 7 FördG - von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum)" abhängt und nach allgemeiner Auffassung das Fehlen dieser Voraussetzung im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung nicht zu einem völligen Ausschluss der Förderung nach § 10e EStG, sondern lediglich zur Kürzung des Abzugszeitraums um dieses Jahr führt.
Link zur Entscheidung
BFH vom 24.1.2001 - X R 60/97