Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH, Urteil v. 29.5.2008, III R 23/07, BFH/NV 2008 S. 1911).
2. Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kinds zu kürzen.
3. Der Mindestunterhalt ist i.H.d. doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kinds anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung.
Sachverhalt
K und E lebten im Streitjahr 2005 in eheähnlicher Gemeinschaft. Zum Haushalt gehörte ein 2004 geborenes gemeinsames Kind. K zahlte an E 7.680 EUR Unterhalt. E bezog nur Lohnersatzleistungen von 253 EUR, keine Sozialleistungen. K erhielt einen Bruttoarbeitslohn von 21.345 EUR, 924 EUR Kindergeld und eine Einkommensteuererstattung von 41 EUR. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag betrugen 2.465 EUR, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 4.388 EUR. K entstanden Werbungskosten von 920 EUR; ihm blieben 14.537 EUR netto. K machte den Unterhalt nach § 33a EStG geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte wegen der Opfergrenze nur 3.489 EUR. Das FG gab der Klage insgesamt statt.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf, entsprach der Klage aber nur teilweise, indem er 6.270 EUR zum Abzug zuließ.
Der VI. Senat folgt dem III. Senat darin, dass die Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen auf den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner nicht anzuwenden ist. Also war auch hier davon auszugehen, dass K und E das ihnen gemeinsam zur Verfügung stehende Nettoeinkommen gleichmäßig aufgeteilt haben.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist jedoch zuvor der Mindestunterhaltsbedarf des Kinds abzuziehen. Dieser bemisst sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kinds gem. § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG (3.648 EUR) unter entsprechender Anwendung der Altersstufenregelung in § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB. Dem verdienenden Partner muss dabei nicht das steuerrechtliche Existenzminimum bleiben.
Insofern wirkt das Sozial- auf das Steuerrecht ein: In einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ist das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen gleichmäßig aufzuteilen. Insoweit folgt der VI. Senat nicht der Auffassung des III. Senats.
K und E standen insgesamt 15.714 EUR zur Verfügung. Vorrangig abzuziehen war der Mindestunterhalt für das Kind, (87 % von 3.648 EUR) = 3.174 EUR; danach verblieben 12.540 EUR. K konnte davon die Hälfte, also 6.270 EUR, als Unterhalt abziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 17.12.2009, VI R 64/08.