Leitsatz

Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH veräußert, können die Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen aus der Anschaffung der Beteiligung nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Wird mit einem Teil des Veräußerungserlöses ein neues Wirtschaftsgut erworben, liegt nur eine gesplittete Umwidmung vor. Ein Abzug der Schuldzinsen ist insoweit nur anteilig möglich.

 

Sachverhalt

K war zu 50 % an der GmbH1 beteiligt, deren Anteile er im Privatvermögen hielt. Dieser GmbH hatte er ein fremdfinanziertes Darlehen gewährt. Die GmbH tilgte das Darlehen, K verwandte aber nur einen Teil zur Tilgung der Refinanzierung. K hatte sich zudem für die GmbH1 verbürgt. Als er daraus in Anspruch genommen wurde, musste er weitere Darlehen aufnehmen. Ferner war K Gesellschafter der GmbH2. Als diese GmbH2 eine Kapitalerhöhung vornahm, brachte K die Anteile an der GmbH1 ein. Er erhielt dafür neben neuen Anteilen auch eine Gutschrift auf dem Gesellschafterkonto. In seiner Einkommensteuererklärung machte K die Zinsaufwendungen aus den jeweiligen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug, da nachträgliche Schuldzinsen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen darstellen. Die Klage des K beim FG war erfolgreich.

Doch nun hat der BFH der Revision des Finanzamts entsprochen und begründet dies durch folgende Kernaussagen:

  • Nach der Veräußerung einer Beteiligung können die für ein Refinanzierungsdarlehen aufgewendeten Zinsen aus der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
  • Wird eine wesentliche Beteiligung aus dem Privatvermögen durch eine offene Einlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dies ein tauschähnlicher Vorgang, auch wenn der Gesellschafter als Gegenleistung neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten noch ein anderes Entgelt erhält. Steuerlich ist damit eine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 17 EStG gegeben.
  • Durch diese einlagebedingte Veräußerung dienen die Anteile der GmbH1 nur noch der GmbH2 zur Einkunftserzielung. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter an beiden GmbH mehrheitlich beteiligt ist bzw. war. Damit hat der BFH einen Durchgriff durch die GmbH auf den dahinter stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter verneint.
  • Wird ein fremdfinanziertes, bisher der Einkünfteerzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und die Fremdfinanzierung nicht abgelöst, sondern mit ein Teil des Erlöses dazu verwendet, ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben um damit steuerbare Einkünfte zu erzielen, liegt eine gesplittete Umwidmung vor. Aus dem fortgeführten Darlehen können die Schuldzinsen nur insoweit abgezogen werden, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.

Zur sog. Surrogationsbetrachtung und der damit einhergehenden anteiligen Abzugsmöglichkeit der Zinsaufwendungen muss der neue Verwendungszweck eindeutig und nachvollziehbar sein. Dazu reichten die Feststellungen des FG zur Höhe der Anschaffungskosten für die Anteile an der GmbH2 (= gemeiner Wert der hingegebenen Anteile GmbH1) nicht aus, weshalb der Fall an das FG zurückverwiesen wurde.

 

Hinweis

Der BFH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, wonach Zinsen für eine Refinanzierung nach der Veräußerung der Beteiligung nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können (zuletzt BFH, Beschluss v. 18.5.2005, VIII B 141/04, BFH/NV 2005 S. 1783). Und auch die Qualifikation von Mischfällen als voll entgeltliche Einbringungsvorgänge hatte der BFH bereits zuvor entschieden (Urteil v. 5.7.2002, I R 6/01, BFH/NV 2003, S. 88).

Aufhorchen lässt jedoch eine Nebenbemerkung, wonach der BFH gewisse Zweifel daran äußert, ob die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % bzw. später auf nur noch 1 % etwas an der Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzugs ändern könnte. Da der Fall noch das Jahr 1990 betraf, war diese Frage nicht entscheidungserheblich. Für die Praxis besteht damit allerdings für die Jahre ab 1999 Hoffnung auf eine Lockerung der ablehnenden Rechtsprechung des BFH.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 28/04.

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