Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
Sachverhalt
K war zu 1/4 Miterbe seines Ende 1997 verstorbenen Onkels.
Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich dessen es zu einer Teilerbauseinandersetzung kam.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer von den Erbauseinandersetzungskosten nur die auf K entfallenden Gerichtskosten hinsichtlich der Immobilien, nicht aber Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte, Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Gerichtskosten. Das FG bestätigte dies.
Entscheidung
Dagegen lässt der BFH die von K geltend gemachten Kosten dem Grunde nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da Feststellungen des FG zur Höhe dieser Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
Hinweis
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nichts anderes aus Abs. 6 - 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u.a. die Kosten, die dem Erwerber "unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses entstehen". Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, worunter die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Fraglich ist aber, welche Aufwendungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen:
- Laut BFH gehören dazu offenbar alle Aufwendungen, ohne die eine Auseinandersetzung nicht stattfinden könnte. Dazu zählen "insbesondere" die Aufwendungen für die Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen. Ähnliches gilt für die durch die Übertragung der Nachlassgegenstände auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die Rechtsberatung und (außer-) gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass ein Bewertungsgutachten neben der Auseinandersetzung zugleich der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung dient, lässt den unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen zur Erbauseinandersetzung nicht entfallen.
- Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden Kosten unerheblich, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden ist und auf welcher Grundlage die Auseinandersetzung beruht.
Link zur Entscheidung
BFH, 09.12.2009, II R 37/08.