Leitsatz

Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte die Zahlung einer gegen seinen Prokuristen nach § 153a StPO festgesetzten Geldauflage übernommen, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Diesen Umstand teilte er dem Betriebsstätten-Finanzamt mit. Zur Begründung der Nichtbesteuerung gab er an, dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Abwehrkosten handele, die im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse aufgewendet worden seien. Das Finanzamt hingegen sah darin Arbeitslohn und forderte den Arbeitgeber auf, die Versteuerung über die Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung nachzuholen. Nachdem das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erhöhte das Finanzamt die angemeldete Lohnsteuer um 25 % der übernommenen Geldauflage. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung teilte der Prüfer dem Finanzamt mit, dass die angemeldete Lohnsteuer für den betroffenen Arbeitnehmer um weitere 340000 EUR zu erhöhen sei. Darauf hin änderte das Finanzamt die Lohnsteuer-Anmeldung erneut.

Das FG hielt eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung für zulässig. Nach diesem Zeitpunkt fehle es an einer Entrichtungsschuld des Arbeitgebers. Für bisher weder angemeldete noch festgesetzte Lohnsteuer könne der Arbeitgeber nicht mehr über eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch genommen werden. Der BFH gab hingegen dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Ob nach Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung durch deren Änderung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Korrekturvorschriften. Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange der Vorbehalt besteht, kann die Steuerfestsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Zwar ist nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG die Änderung mit Wirkung gegen den Arbeitnehmer nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Die Vorschrift hindert das Finanzamt jedoch nicht, die Festsetzung einer abweichenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne die Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen.

Nach diesen Grundsätzen verfährt das Finanzamt auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen. So hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 30.12.2008, BStBl 2009 I S. 28, zugelassen, dass nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2007 und 2008 die positiven Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG zur Entfernungspauschale gezogen werden können. Durch die Entscheidung des BVerfG entfiel für die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen rückwirkend die gesetzliche Einschränkung, nach der die 15 % ige Pauschalbesteuerung für die ersten 20 km nicht zulässig war. Der Arbeitgeber kann hier eine nachträgliche Pauschalierung dieser Arbeitgeberleistungen vornehmen, für die bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.10.2008, VI R 10/05.

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