Viele Frauen, unklare Erben

Der 1989 verstorbene Erblasser war dreimal verheiratet. Aus der 1. mit seiner 1951 vorverstorbenen Ehefrau gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser 1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. Die 2., kinderlose Ehe wurde geschieden. Die 3. Ehefrau verstarb 2014. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Der Erblasser errichtete mit seiner 3. Ehefrau 1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. … Ich, der Ehemann, bestimme jedoch, dass meine Ehefrau (...) nur Vorerbin ist. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen n i c h t befreit. Zu Nacherben bestimme ich meine beiden Kinder aus meiner erster Ehe, nämlich: L. F. W (= Beteiligter zu 1); und F.L. W (= Vater des Beteiligten zu 2) zu gleichen Teilen. … Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau L. nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt…"

Die 3. Ehefrau des Erblassers errichtete nach dessen Tod 1993 ein notarielles Testament mit einer Nacherbenänderung und 2001 ein weiteres eigenhändiges Testament. Später stritten die Beteiligten zu 1 und 2 um die Erbscheinerteilung.

Das OLG München entschied:

Änderung der Nacherben

Die der Ehefrau eingeräumte Möglichkeit zur Änderung der Nacherben – im Rahmen des festgelegten Personenkreises – sei zwar gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Doch könne die unwirksame Regelung gemäß § 140 BGB umgedeutet werden. Der Erblasser könne einen Nacherben wirksam unter der Bedingung einsetzen, dass der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfüge. Der Wirksamkeit einer solchen Regelung stehe § 2065 Abs. 2 BGB nicht entgegen, weil der Vorerbe mit der Verfügung über den eigenen Nachlass zugleich die auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung herbeiführe, sodass er dann zum unbeschränkten Vollerben werde. Eine solche Umdeutung komme auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht.

Umstellung des Antrags

Hinweis: Bemerkenswert ist, dass der Senat davon abgesehen hat, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, damit der Beteiligte zu 1 die Gelegenheit erhält, seinen Erbscheinsantrag umzustellen und so eine Zurückweisung des Antrags zu vermeiden.

(OLG München, Beschluss v. 27.1.2016, 31 Wx 168/15, ZErb 2016 S. 70, dazu Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376017)

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