Das steht im Urteil

Der Antrag, von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zur Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.

 

Der Sachverhalt

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 2002 zusammen veranlagter Eheleute die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Dabei war der Gesamtbetrag der Einkünfte aufgrund gewerblicher Verluste negativ. Auf Nachfrage teilten die Eheleute dem Finanzamt am 20.8.2003 mit, ein Verlustrücktrag in das Jahr 2001 solle nicht durchgeführt, sondern der Verlust in das Jahr 2003 vorgetragen werden. Am 3.5.2004 stellte das Finanzamt den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest. Am 2.7.2004 beantragten die Eheleute, den Verlust aus dem Jahr 2002 in Höhe von 6.000 EUR auf das Jahr 2001 zurückzutragen, da sich der Verlustvortrag nicht in voller Höhe bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 auswirke. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Antrag, vom Verlustrücktrag abzusehen, nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids widerrufen werden könne (Hinweis auf R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR 2001).

 

Die Meinung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Für den Antrag, vom Verlustrücktrag abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 7 EStG), sehe das Gesetz zwar weder eine Frist noch eine Bindung an die einmal getroffene Entscheidung vor. Die Eheleute hätten ihr Antragsrecht aber mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrags verbraucht und seien deshalb an ihren ursprünglichen Antrag gebunden.

Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG ist das rechtstechnische Mittel, um dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag zu gewähren und es ihm zu ermöglichen, zugunsten des Verlustvortrags ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag zu verzichten. Auch unbefristete Wahlrechte können aber nur bis zur Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen. Mit der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids sind sie verbraucht. Das gilt auch dann, wenn sich das Wahlrecht auf eine gesonderte Feststellung auswirkt, weil dafür die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Da sich im Streitfall der Antrag der Eheleute auf den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG) auswirken sollte, hätte dieser Antrag nur bis zum Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids geändert oder widerrufen werden können. Dessen Bestandskraft war im Zeitpunkt der geänderten Antragstellung aber bereits eingetreten.

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass demnach R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR das Gesetz zutreffend auslegt. Die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht, der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG könne bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres jederzeit geändert werden, lehnt der BFH ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.9.2008, IX R 72/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?