Leitsatz

  1. Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen.
  2. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
  3. Die Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld sind keine Merkmale des Tatbestands von § 3 Abs. 2 SolZG i.V.m. § 32 EStG. Dem nachträglichen Eintreten dieser Umstände kommt daher keine Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zu.
 

Sachverhalt

Den Klägern wurde für 2003 und 2004 für ihre beiden Kinder weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt. Erst 2006 setzte die Familienkasse Kindergeld fest. Den Antrag, die Steuerfestsetzungen 2003 und 2004 zu ändern und Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH legte die Klage dahin aus, dass sie sich nicht gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen, sondern nur gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtete, und wies die Revision als unbegründet zurück, weil kein Anspruch auf Herabsetzung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags 2003 und 2004 bestand.

 

Kommentar

Praxishinweis

Einkommensteuerbescheid und Festsetzung des Solidaritätszuschlags stehen grundsätzlich im Verhältnis Grundlagen- zu Folgebescheid. Soll der Solidaritätszuschlag herabgesetzt werden, muss gegen den Einkommensteuerbescheid vorgegangen werden.

Bei Steuerpflichtigen mit Kindern bemisst sich der Solidaritätszuschlag stets nach der unter Abzug der Kinderfreibeträge ermittelten Einkommensteuer. Bleibt es nach der Günstigerprüfung beim Kindergeld, wird die für den Solidaritätszuschlag maßgebliche Einkommensteuer durch den Abzug der Freibeträge modifiziert. Insoweit hat der Einkommensteuerbescheid keine Grundlagenfunktion. Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer sind daher per Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorzubringen.

Wurden Kinder zunächst zu Unrecht nicht berücksichtigt und wird der Einkommensteuerbescheid später durch Abzug der Freibeträge geändert, weil das Kindergeld keine vollständige Freistellung des Existenzminimums bewirkt, sinkt auch der Solidaritätszuschlag.

Wurde gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags kein Einspruch eingelegt und unterbleibt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids, weil das nachträglich festgesetzte Kindergeld günstiger ist, kann der Solidaritätszuschlag nicht mehr herabgesetzt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 27.1.2011, III R 90/07.

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