Leitsatz

Umsätze der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m. § 67 AO 1977 erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung.

 

Konsequenzen für die Praxis

Hintergrund des Falles ist die Frage, ob ärztliche Leistungen stets umsatzsteuerfrei sind, gleich ob sie vom selbstständig tätigen Arzt in seiner Praxis oder von angestellten Ärzten in einem Krankenhaus ausgeführt werden. Das BFH-Urteil gibt die Rechtslage zur Befreiung von Heilberufen in (Einzel-)Praxen und Krankenhäusern wieder, wie sie sich aufgrund der neueren ständigen EuGH-Rechtsprechung zur Zeit darstellt. Dabei ist zu beachten, dass der Entscheidungsrahmen des EuGH weiter geht, als der des BVerfG in den angesprochenen Entscheidungen. Danach gilt: Ein Krankenhaus übt keine Tätigkeit als Arzt oder ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG aus, sondern bietet die gesamte Krankenhausbehandlung, medizinische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Einzelne liquidationsberechtigte Ärzte eines Krankenhauses können allerdings für ihre Umsätze die Befreiung beanspruchen. Die Umsätze eines Arztes, der ein privates Krankenhaus betreibt, sind – mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen, s. o. – nach der Sonderregel des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG befreit, wenn die Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG erfüllt sind. § 4 Nr. 14 Satz 3 begünstigt somit nicht die sonstigen Heilbehandlungen im Krankenhaus z. B. durch Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Laboranten, Psychotherapeuten und das Krankenhaus nicht betreibende angestellte Ärzte. Umsätze privater Krankenhäuser, die nicht von einem Arzt betrieben werden (wie hier), fallen nicht unter § 4 Nr. 14 UStG, sondern sind nur nach den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG befreit. Insoweit werden die von Ärzten und Nichtärzten betriebenen Krankenhäuser gleichgestellt.

Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind (d. h. wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden). Sofern aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG der Eindruck entstanden sein sollte, jede ärztliche oder sonst heilberufliche Tätigkeit sei umsatzsteuerfrei, wird dies – wie im vorliegenden Urteil dargelegt – durch eine richtlinienkonforme Auslegung der Befreiungsvorschriften nicht bestätigt. Sollte in der (deutschen) Begrenzung der Befreiungsregelung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG für ärztliche/arztähnliche Leistungen in Krankenhäusern eine Verletzung der Gleichbehandlung mit selbstständigen Ärzten (§ 4 Nr. 14 UStG) gesehen werden, müsste letztlich der Weg zum BVerfG gesucht werden. Dieses müsste dann - falls es diese Auffassung teilt – dazu nochmals den EuGH anrufen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.3.2004, V R 53/00, BFH/NV 2004 S. 1051.

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