Leitsatz
- 1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob
- a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
- b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen, oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und ob
- c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.
Sachverhalt
Eine Besitz-GbR hatte das von ihr vermietete Gebäude auf einem gepachteten Grundstück errichtet. Der Pachtvertrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis 2021. Die GbR hatte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Gebäude, das sie zunächst als solches bilanziert und nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben hatte. 1998 errichtete sie einen Anbau und aktivierte die Herstellungskosten als bis 2021 zeitanteilig aufzulösenden Rechnungsabgrenzungsposten. Das Finanzamt sah darin jedoch nachträgliche Herstellungskosten. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos.
Entscheidung
Unabhängig davon, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist, kann die GbR die Herstellungskosten wie ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für Gebäude über die dafür typisierte Nutzungsdauer abschreiben.
Hinweis
Das Urteil enthält eine Vereinfachung für betrieblich genutzte Gebäude auf fremdem Grund und Boden und entwickelt die Rechtsprechung zum Drittaufwand weiter.
Danach muss derjenige, der ein Gebäude zwecks Vermietung errichtet, die entstandenen Aufwendungen absetzen können.
Dem Abzug steht nicht entgegen, dass das Gebäude auf einem Grundstück des Ehegatten errichtet wird. Es ist ohne Bedeutung, ob derjenige, der das Gebäude errichtet, das fremde Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich nutzt, und ob er zivilrechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer hat.
Bilanziell sind die Aufwendungen "wie ein Wirtschaftsgut" zu behandeln, also wie ein Gebäude, und entsprechend abzuschreiben. Die Verteilung der Herstellungskosten auf den kürzeren Zeitraum der Nutzungsbefugnis scheidet aus.
Bei Ablauf der Nutzungsbefugnis ist ein noch vorhandener Restwert gewinnmindernd auszubuchen. Eine Entschädigung des Grundstücks-eigentümers ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Ist die typisierte Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen und der Grundstückseigentümer eine nahestehende Person, die keine angemessene Entschädigung zahlt, ist von einer Entnahme auszugehen. Unklar ist deren Bewertung: Wegen der Behandlung wie ein materielles Wirtschaftsgut dürfte auf den Teilwert des Gebäudes abzustellen sein, nicht auf den Restwert.
Link zur Entscheidung
BFH, 25.02.2010, IV R 2/07.