Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Abschreibungen sind in voller Höhe bei Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.
Sachverhalt
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 GewStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Gegenstand der Gewerbesteuer ist daher nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, sodass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann.
Im Urteilsfall fiel der Beginn des Gewerbebetriebs mit der Anschaffung von degressiv abzuschreibenden Wirtschaftsgütern im Dezember 1998 zusammen. Einkommensteuerrechtlich war die degressive AfA nach der Vereinfachungsregelung des R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR mit der Hälfte des Jahresbetrags zu berücksichtigen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass gewerbesteuerlich nur 1/12 des Jahresbetrags anzusetzen sei, da die gewerbliche Tätigkeit erst im Dezember 1998 aufgenommen worden sei. Der BFH entschied jedoch, dass die Gewerbesteuer der Einkommensteuer auch hinsichtlich der Höhe der AfA folgt, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt.
Hinweis
Was den Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit angeht, kommt es unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, sodass er für die verschiedenen Betriebsarten ggf. unterschiedlich zu bestimmen ist. Dies gilt gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 52/09.