Leitsatz
Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.
Sachverhalt
Eine GbR erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 1995 erwarb sie eine alte Schule und baute sie in den Jahren 1995 bis 1997 zu einer Ferienanlage um. Mit Bewilligungsbescheid vom 10.6.1997 erhielt die GbR die Zusage auf Gewährung eines öffentlichen Zuschusses aus Landesmitteln. Die Mittel wurden in zwei Raten ausgezahlt, die erste Rate im Jahr 1998 und die zweite im Jahr 1999. Bezuschusst wurden die baulichen Investitionen sowie die Einrichtung des Objekts, nicht dagegen der Erwerb des Schulgebäudes. Die GbR verteilte den Zuschuss im Jahr der Zahlung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, des Gebäudes und des Inventars sowie auf die nachträglichen Herstellungskosten. Die Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Fördergebietsgesetzes (FöGbG) hat sie auf der Basis der nicht um den Zuschuss gekürzten Bemessungsgrundlage vorgenommen. Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, der Zuschuss dürfe entsprechend dem Bewilligungsbescheid nur auf die baulichen Investitionen und das Inventar aufgeteilt werden. Darüber hinaus sei die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes und des Inventars bereits im Jahr der Bewilligung (1997) um den Zuschuss zu mindern. Auf den späteren Zufluss der Geldbeträge sei auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht abzustellen. Diese Rechtsauffassung hatte zur Folge, dass die Fördergebiets-AfA nach Kürzung um den Zuschuss vorgenommen wurde.
Der BFH entscheidet wie zuvor das FG, dass der staatliche Investitionszuschuss bereits im Jahr der Bewilligung die Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung der Wirtschaftsgüter Gebäude und Inventar mindert. Diese Bemessungsgrundlage gilt auch für die Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG. Wenn auch die von der GbR angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine reine Geldrechnung ist, der das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zugrunde liegt, ordnet das Gesetz doch in § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG eine Durchbrechung dieses Prinzips an, indem es die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung für anwendbar erklärt. Diese Vorschriften setzen den Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten voraus. Für die AfA, einschließlich ihrer Bemessungsgrundlage, sind daher bilanzsteuerrechtliche Grundsätze maßgeblich. Die Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei seiner Zahlung vorzunehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 29.11.2007, IV R 81/05.