Leitsatz
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
Sachverhalt
K vermietete ein Gebäude (Herstellungskosten 416.000 DM) an ihren Ehemann, einen Einzelunternehmer. Nach dessen Tod übernahm K das Einzelunternehmen. Bis dahin hatte sie 232.000 DM AfA abgesetzt. Der Teilwert des Gebäudes im Einlagezeitpunkt betrug 820.000 DM. Als Bemessungsgrundlage für die weitere AfA setzte das Finanzamt die Differenz zwischen den ursprünglichen Herstellungskosten (416.000 DM) und bereits beanspruchten AfA (232.000 DM) an. K legte dagegen der AfA den Einlagewert (820.000 DM) abzüglich beanspruchter AfA (232.000 DM) zugrunde. FG und BFH bestätigten die Ansicht von K.
Entscheidung
Als Einlagewert ist der Teilwert anzusetzen; das steht nicht im Widerspruch zu § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, da die Vorschrift keinen besonderen Einlagewert bestimmt. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG umschreibt eine vom Einlagewert abweichende eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage, nicht eine Begrenzung des AfA-Volumens. AfA-Bemessungsgrundlage "nach Einlage" ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen AfA.
Bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG will die AfA nach der Einlage begrenzen, um zu verhindern, dass im Anschluss an AfA im Bereich der Überschusseinkünfte nach der Einlage "doppelt" abgeschrieben werden kann. Würde die Bemessungsgrundlage nach Einlage auf die "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies aber zur Folge, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nicht abgeschrieben werden könnten und bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsguts "eingefroren" wären.
§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG regelt nur, dass AfA nicht doppelt beansprucht werden darf. Der Einlagewert wird davon nicht berührt. Sind die vor der Einlage im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven höher als die vor der Einlage berücksichtigte AfA, ist die Bemessungsgrundlage gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG aus dem Einlagewert abzüglich der vor der Einlage berücksichtigten AfA zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Restbuchwert des Wirtschaftguts im Zeitpunkt der Einlage und den vor der Einlage gebildeten stillen Reserven, die abgeschrieben werden dürfen, bis der nicht weiter abschreibbare Restbuchwert in Höhe der vor der Einlage angesetzten AfA erreicht ist.
Hinweis
Der Leitsatz bezieht sich nur auf den Fall, dass die stillen Reserven die bereits beanspruchte AfA übersteigen. Er ist nicht anwendbar, wenn vor der Einlage keine stillen Reserven gebildet wurden oder diese geringer waren als die bereits beanspruchte AfA.
Link zur Entscheidung
BFH, 18.08.2009, X R 40/06.