Eingeschränkte Winterdienstpflicht gegenüber Unbefugten bei geduldetem "Abkürzungspfad"

"Abkürzungspfad"

Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte i. d. R. keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für die dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmeten Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.

(OLG Hamm, Urteil v. 16.5.2013, 6 U 178/12, MDR 2013 S. 907)

Winterdienst auf Behördenparkplatz

Behördenparkplatz

Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte einstellen.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.2.2013, 4 U 2428/12, MDR 2013 S. 592)

Umfang der Streupflicht

Streupflicht­umfang

Die Streupflicht ist nicht schon deshalb verletzt, weil auf dem Weg zu einem Parkhaus bei im Übrigen gut begehbarem Boden eine einzelne Stelle, evtl. durch Tropfwasser, eisglatt ist.

(OLG München, Beschluss v. 7.12.2012, 1 U 3512/12, r + s 2013 S. 203)

Ausweichmanöver Gehbehinderter auf schneeglattem Weg und Mitverschuldensquote

Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.

Gehbehinderter Benutzer

Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20 %.

(OLG Bremen, Beschluss v. 21.8.2013, 3 W 20/13, BeckRS 2013, 15706)

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