Gemäß Richtlinie 6.3 Abs. 1 EStR 2012 sind angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen, selbst wenn handelsrechtlich von einem Ansatz dieser Kosten als Teil der Herstellungskosten abgesehen werden kann (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Die Finanzverwaltung definiert damit eine neue steuerliche Herstellungskostenuntergrenze, in die mit Ausnahme der Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB) sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung einzubeziehen sind.
Unter Geltung der EStR 2008 bestand für diese Kostenbestandteile noch ein Einbeziehungswahlrecht (vgl. Richtlinie 6.3 Abs. 4 EStR 2008).
Die Neuregelung gilt grundsätzlich erstmals für die Wirtschaftsgüter, mit deren Herstellung nach Veröffentlichung der EStR 2012 im Bundessteuerblatt begonnen wurde (vgl. Richtlinie 6.3 Abs. 9 EStR 2012).
Aber: Von Seiten der Finanzverwaltung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des mit der Neuregelung verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der EStR bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten weiterhin nach der Richtlinie 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird. Damit bleibt es nun erst einmal beim Wahlrecht im Hinblick auf die Einbeziehung angemessener Teile der Verwaltungs- und Sozialgemeinkosten in die steuerlichen Herstellungskosten.
Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über den Umfang der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten gemäß Handels- und Steuerrecht.
Umfang der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten
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§ 255 Abs. 2 HGB (BilMoG) |
Richtlinie 6.3 Abs. 4 EStR 2008 |
Richtlinie 6.3 Abs. 1 EStR 2012 |
Materialeinzelkosten |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Fertigungseinzelkosten |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Sondereinzelkosten der Fertigung |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Materialgemeinkosten |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Fertigungsgemeinkosten |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Werteverzehr Anlagevermögen |
Pflicht |
Pflicht |
Pflicht |
Kosten der allgemeinen Verwaltung |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
Pflicht |
Aufwendungen für soziale Einrichtungen |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
Pflicht |
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
Pflicht |
Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
Pflicht |
Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, Richtlinie 6.3 Abs. 5 EStR 2012) |
Wahlrecht |
Wahlrecht |
Wahlrecht |