Leitsatz

  1. Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt.
  2. Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
 

Sachverhalt

Im Streitjahr 2005 erhielt die 1951 geborene K eine bis Ende 2006 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenantrag vom 5.2.2003 wurde zunächst abgelehnt und erst mit Bescheid vom 18.2.2005 positiv beschieden. Das Finanzamt besteuerte auch die bis Ende 2004 entstandenen, aber erst 2005 nachgezahlten Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. K forderte, die Nachzahlung mit einem Ertragsanteil von 4 % aufgrund des bis Ende 2004 geltenden Recht zu besteuern, da die Rente bei üblichem Verlauf des Bewilligungsverfahrens noch vor 2005 ausgezahlt worden wäre.

Das FG gab K Recht. Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 EStG müsse teleologisch so reduziert werden, dass Nachzahlungen für Zeiträume bis Ende 2004, die erst ab 2005 zufließen, jedenfalls dann noch der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, wenn die Rente so rechtzeitig beantragt wurde, dass eine Zahlung bis Ende 2004 zu erwarten war. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Kommentar

Praxishinweis

Renten, die zwar vor Inkrafttreten des AltEinkG zum 1.1.2005 entstanden sind, jedoch erst unter dem Regime des neuen Rechts ausgezahlt wurden, müssen nach neuem Recht besteuert werden. Das führt gerade bei abgekürzten Leibrenten zu einer erheblichen Schlechterstellung, wie der Streitfall zeigt.

Es besteht keine Notwendigkeit, § 52 Abs. 1 EStG teleologisch so zu reduzieren, dass Nachzahlungen nicht nach dem Zufluss-, sondern nach dem Entstehungszeitpunkt besteuert werden. Die Neuregelung enthält auch keine verfassungswidrige Rückwirkung. Grund dafür ist, dass dem Zuflussprinzip ein so hoher Stellenwert eingeräumt wird, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Schutz vor der Entwertung seiner verfestigten Rechtsposition zurücktritt. Sollte sich die Anwendung des AltEinkG im Einzelfall als unbillig erweisen, kann ggf. eine einzelfallbezogene Billigkeitsentscheidung gem.

§§ 163, 227 AO geprüft werden.

Die Entscheidung hat besondere Bedeutung für Nachzahlungen von Leibrenten, die vor dem Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG entstanden sind. Nachzahlungen von Renten, die ab dem Jahr 2005 entstanden sind, werden nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und damit nach dem Jahr des Entstehens der Rente.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.04.2011, X R 1/10.

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