Leitsatz

Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des "betreuten Wohnens" ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 BSHG (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV angeschlossen ist. Der Verein war von dem Vermieter der Seniorenwohnungen zur Erbringung von sog. Basisleistungen, z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten, eingeschaltet worden und erhielt dafür die vom Vermieter vereinnahmten Betreuungsentgelte. Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG abgelehnt, da die Leistungen des Vereins nicht unmittelbar an die Betreuten erfolgte.

Insoweit hat der BFH offen gelassen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus § 4 Nr. 18 UStG ergibt. Jedenfalls kann sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung des Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/ EWG berufen (jetzt Art 132 Abs. 1 Buchst. g. MwStSystRL). Danach genügt es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht werden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.

Die vom Verein erbrachten – einheitlich zu beurteilenden – Leistungen sind eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie durch unter die Altenhilfe fallende Elemente geprägt sind und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht werden. Es ist unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins ergibt sich aus der Übernahme der Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.6.2011, XI R 22/09.

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