Anna-Christina Hartmann, Rainer Hartmann
Leitsatz
Die Anknüpfung der steuerlichen Vergünstigungen bei Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage an das Erreichen der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Sachverhalt
Die Besteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags sowie eines steuerfreien Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, die beide nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) während eines Zeitraums bis 2040 auf Null abgeschmolzen werden. Während bei Versorgungsbezügen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Pensionsempfänger gezahlt werden, beide Freibeträge altersunabhängig gewährt werden, stellt der Gesetzgeber bei Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung privater Arbeitgeber typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Lebensjahren bzw. 60 Lebensjahren bei schwerbehinderten Menschen ab, um den Versorgungsfreibetrag bzw. den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können.
Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Zusatzversorgung mit deren Anknüpfung der steuerlichen Vergünstigungen an bestimmte Altersgrenzen widerspricht nicht dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Es ist bereits fraglich, ob die Pensionsbezüge mit Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind. Während § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bei den Beamten die Besteuerung der zur Grundversorgung dienenden Beamtenpensionen betrifft, regelt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die Besteuerung der i.d.R. zur Basisversorgung hinzutretenden betrieblichen Zusatzversorgung.
Entscheidend für die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen ist die mit der Steuerbefreiung verfolgte gesetzliche Zielsetzung. Der Gesetzgeber stellt bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Lebensjahren bzw. 60 Lebensjahren bei schwerbehinderten Menschen ab, um zu gewährleisten, dass diese Steuervergünstigung nur für zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienende Bezüge gewährt wird. Hierfür bedurfte es für die den Beamten gezahlten Pensionen keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Bei Beamten ist eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt. Beamte gehen üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand, da dieses Mindestalter der Zeitpunkt ist, zu dem Beamte die Versetzung in den Ruhestand ohne Angabe von Gründen beantragen können.
Die Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage unterliegen der freien Vertragsgestaltung. Ohne die im § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Altersgrenzen wäre das gesetzliche Anliegen, die steuerlichen Vergünstigungen nur für Versorgungsbezüge zu gewähren, die der Absicherung der Altersvorsorge dienen, für die betriebliche Zusatzversorgung in der Privatwirtschaft nicht gewährleistet.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber z.B. bei Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen der privaten Wirtschaft, die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, zu Recht keine Altersgrenze vorgesehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 12/11.