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Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 EStG a.F.

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

In § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ für das Streitjahr 1999 für Ehegatten, die keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, einen Schätzungsbescheid. Da die Eheleute angaben, den Bescheid nicht erhalten zu haben, wurde er als nicht wirksam bekannt gegeben behandelt. Am 11.1.2002 reichten sie eine Einkommensteuererklärung ein und deklarierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 458486 DM, weitere positive Einkünfte von insgesamt 13106 DM sowie Vermietungsverluste von 26588 DM. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung wegen Ablaufs der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision der Ehegatten verpflichtete der BFH das Finanzamt, die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH ist eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. EStG durchzuführen. Diese ist geboten, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, mehr als 800 DM beträgt. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte waren im Streitjahr 1999 die in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F. enthaltenen Regeln der Mindestbesteuerung zu beachten, weil die diesbezüglichen Grundbegriffe für das ganze EStG, also auch für § 46 EStG gelten. Danach waren für den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten einkunftsartbezogene Verhältnisrechnungen durchzuführen, da die auszugleichenden Verluste die positiven Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsa...

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