Leitsatz

Die von einem Betrieb gewerblicher Art für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art.

 

Sachverhalt

Eine Stadt hat sich gegenüber einer von mehreren Entsorgungsunternehmen gegründeten Arbeitsgemeinschaft Duales System X (A) vertraglich zum Einsammeln von Altglas, Papier und Leichtverpackungen durch Aufstellung entsprechender Depotcontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet sowie durch Zurverfügungstellung von Papiertonnen und Kunststoffsäcken verpflichtet. Die Container werden durch beauftragte Unternehmen, die sonstigen Behälter durch eigene Bedienstete der Stadt geleert. Die Stadt behandelte diese gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit für die A in den Jahren 1997 bis 2001 als Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

Für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze erteilte die Stadt dem Betrieb gewerblicher Art eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und erhob zugleich Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der einschlägigen Gebührensatzung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Sondernutzungsgebühren seien wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln.

Der BFH entscheidet wie zuvor das FG, dass die an die Trägerkörperschaft entrichteten Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Flächen nicht wie vGA zu behandeln sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Minderungen des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft bei der Gewinnermittlung nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. Es wird somit in diesem Zusammenhang fingiert, der Betrieb gewerblicher Art sei ein selbstständiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren Alleingesellschafterin.

Die Erlaubnis zur Nutzung der Standflächen für die Glascontainer und die Belastung des Betriebs gewerblicher Art mit dem Sondernutzungsentgelt sind nach der einschlägigen Gebührensatzung dem hoheitlichen Bereich der Stadt zuzuordnen. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist dem hoheitlichen und nicht dem fiskalischen Bereich einer Gebietskörperschaft zuzurechnen. Hierdurch erzielte Einnahmen fallen demnach in einem Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) und nicht in einem Betrieb gewerblicher Art an. Eine hoheitliche Tätigkeit kann sich aber nicht allein deshalb in eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit wandeln, weil die Körperschaft die Sondernutzung für sich selbst beansprucht und dafür ihren Betrieb gewerblicher Art mit den entsprechenden Gebühren belastet. An seiner abweichenden Auffassung im BFH-Urteil v. 17.5.2000, I R 50/98, BStBl 2001 II S. 558, hält der BFH nicht fest.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 6.11.2007, I R 72/06.

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