Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Überlässt eine GmbH ein auch unternehmerisch genutztes Gebäude teilweise unentgeltlich als Privatwohnung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, kann der GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Herstellungskosten zustehen. Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum durch Miet- oder Anstellungsvertrag ist regelmäßig eine den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Vermietung.
Sachverhalt
Die GmbH errichtete auf ihrem Betriebsgrundstück ein Wohnhaus, dass die Geschäftsführer der GmbH privat nutzten. Der BFH hat das Urteil des FG Baden-Württemberg, das der GmbH den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Wohnhauses gewährte, aufgehoben.
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude unternehmerisch und für private Wohnzwecke, kann er den privat genutzten Teil seinem Unternehmen zuordnen (Wahlrecht). Er erhält ggf. für Gebäude mit Anschaffung bzw. Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2011 auch die Vorsteuer aus dem privat genutzten Gebäudeteil (§ 27 Abs. 6 UStG, § 15 Abs. 1b UStG); diese Vorsteuer muss er über die jährliche Besteuerung der Wertabgabe in 10 Jahren dem Finanzamt zurückzahlen. Dieses sog. Seeling-Modell gilt auch für dem Unternehmen einer GmbH zugeordneten Gebäude bei privater Nutzung durch GmbH-Gesellschafter.
Bei der Privatnutzung von Unternehmensgebäude kann ein Einzelunternehmer mit sich selbst keine Verträge schließen, dagegen sind zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Verträge möglich. Wird insoweit der Wohnraum den Gesellschafter-Geschäftsführern durch ausdrücklichen Mietvertrag oder im Anstellungsvertrag entgeltlich überlassen, liegt eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStGsteuerfreie Vermietung der GmbH mit Ausschluß des Vorsteuerabzugs vor.
Erfolgt jedoch die Wohnhausüberlassung an die Gesellschafter unentgeltlich in deren Eigenschaft als Anteilseigner (verdeckte Gewinnausschüttung), ist für ein insgesamt privat genutztes Gebäude weder eine Zuordnung zum Unternehmen noch der Vorsteuerabzug möglich. Wird das Wohngebäude dagegen unternehmerisch und nichtunternehmerisch unentgeltlich genutzt, kann die GmbH im Rahmen des Wahlrechts das Gesamtgebäude ihrem Unternehmen zuordnen und damit (Anschaffung bzw. Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2011) den vollen Vorsteuerabzug erhalten.
Das FG muss noch prüfen, ob die GmbH im Zeitpunkt des Leistungsbezugs das Gebäude insgesamt privat nutzen wollte (ggf. kein Vorsteuerabzug). War auch eine unternehmerische Nutzung beabsichtigt, ist zu prüfen, ob eine entgeltliche (kein Vorsteuerabzug zulässig) oder eine unentgeltliche Überlassung beabsichtigt war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.1.2011, XI R 9/08.