Leitsatz

Der entgeltliche Erwerb eines Mitgliederstamms rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins.

 

Sachverhalt

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder. Sie sind körperschaftlich organisierte Gebilde, deren Zweck es sein muss, (ausschließlich) ihren Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft, beschränkt auf die in § 4 Nr. 11 StBerG bezeichneten steuerlichen Angelegenheiten, steuerliche Hilfe zu leisten, welche durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten wird.

Der BFH hat nun entschieden, dass es auch einem Lohnsteuerhilfeverein gestattet ist, für sich zu werben und das Bestreben zu verfolgen, seine Tätigkeit nach Art eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu organisieren, seinen Tätigkeitsbereich zu vergrößern und dadurch als Organisation zu wachsen. Es ist daher mit dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins vereinbar, wenn er sich durch entsprechende Absprachen mit einem anderen darum bemüht, dessen Mitgliederstamm oder die (abgrenzbare) Klientel einer Beratungsstelle eines anderen Vereins zu übernehmen bzw. eine solche Übernahme überhaupt erst zur Grundlage seiner eigenen Vereinstätigkeit zu machen. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn ein Verein dem anderen Verein hierfür ein angemessenes Entgelt zahlt.

 

Hinweis

Der BFH hat damit der Argumentation die Grundlage entzogen, Lohnsteuerhilfevereine dürften nur das aktuelle Beratungsbedürfnis ihrer jeweiligen Mitglieder im Auge haben und nicht darauf aus sein, ihre Leistungen fremden Dritten anzubieten und dadurch Betriebseinnahmen zu erzielen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.8.2010, VII R 49/09.

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