Leitsatz (amtlich)

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung - abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB -mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11.10.1988, VIIIR328/83, BStBl II1989, S. 762 = INF 1989, S. 329).

 

Sachverhalt

Die Kläger waren im Streitjahr 1984 Gesellschafter der 1973 gegründeten X-KG. Komplementäre waren der Kläger zu 1 und sein im Streitjahr verstorbener Vater X. Einzige Kommanditisten waren die Kinder des Klägers zu 1, die Kläger zu 2 und 3. Die Kläger zu 2 und 3 hatten ihre Kommanditanteile aufgrund notariell beurkundeten Schenkungs- und KG-Vertrags vom 27.9.1983 erworben. X hatte seinen Enkeln von seinem Kapitalkonto je 50 000 DM mit der Bestimmung geschenkt, diese Beträge als Kommanditeinlage in die KG einzubringen. § 6 des KG-Vertrages bestimmt, dass in allen Angelegenheiten der KG Gesellschafterbeschlüsse zulässig sind; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abzustimmen ist nach Kapitalanteilen. Die Gewinnverteilung erfolgt nach § 8 KG-Vertrag derart, dass X 20 %, der Kläger zu 1 60 % und die Kläger zu 2 und 3 je 10 % des Gewinns nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen für die Komplementäre erhalten; die Verlustverteilung ist nach dem gleichen Schlüssel vorzunehmen, wobei die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Kommanditeinlage am Verlust teilnehmen. Nach § 9 KG-Vertrag ist das Entnahmerecht der Komplementäre nicht beschränkt. Die Kommanditisten dürfen Entnahmen nur zu Unterhalts- und Ausbildungszwecken tätigen. Der Rest ihrer Kapitalkonten bleibt stehen und ist mit 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Über weitergehende Entnahmen der Kommanditisten entscheidet die Gesellschafterversammlung. Im Falle der Kündigung der KG wird diese nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Bei einer Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen entspricht die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters seinem nominellen Kapitalkonto; ein Firmen wert ist nicht zu berücksichtigen. Bei Abschluss des Vertrages wurden die minderjährigen Kläger zu 2 und 3 durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Der Vertrag wurde von den noch im selben Jahr für die Kläger zu 2 und 3 bestellten Ergänzungspflegern und vom Vormundschaftsgericht genehmigt. Die Klägerin verteilte im Streitjahr 1984 die Gewinne entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel. Das Finanzamt meinte dagegen, die Kläger zu 2 und 3 seien keine Mitunternehmer, und rechnete den Gewinn der KG von rd. 248 000 DM ausschließlich den Komplementären zu. Das FG wies die Klage ab[1]. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger zu 2 und 3 waren im Streitjahr Mitunternehmer der KG. In den Fällen, in denen Eltern oder Großeltern ihre Kinder bzw. Enkel schenkweise in eine KG als Kommanditisten aufnehmen, werden die Kinder nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Mitunternehmer anerkannt, wenn ihnen wenigstens annähernd diejenigen Rechte eingeräumt werden, die einen Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen. Nur dann sind die Voraussetzungen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko erfüllt. Die Kläger zu 2 und 3 sind zivilrechtlich wirksam in die KG aufgenommen worden. Der KG-Vertrag erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen, die an die Mitunternehmerstellung der Kläger zu 2 und 3 zu stellen sind.

Dass die Kläger zu 2 und 3 ein Mitunternehmerrisiko trugen, kommt nicht nur in ihrer Beteiligung am Gewinn und Verlust zum Ausdruck. Sie sind im Falle der Liquidation der KG auch am Geschäftswert und an den stillen Reserven zu beteiligen[2]. Lediglich für den Fall der Kündigung durch einen der Gesellschafter sieht § 12 KG-Vertrag für die Auseinandersetzung vor, dass der Ausscheidende als Abfindung nur seinen Kapitalanteil zuzüglich gutgeschriebener Gewinne beanspruchen kann. Diese Klausel steht der Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 und 3 nicht entgegen. Da die KG im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter grundsätzlich nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, hat der Kläger zu 1 auch nicht die Möglichkeit, die Kläger zu 2 und 3 zum Buchwert aus der Gesellschaft hinauszukündigen.

Die Kläger zu 2 und 3 konnten in den Streitjahren auch Mitunternehmerinitiative entfalten; denn ihnen standen jedenfalls annähernd die Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte zu, die einem Kommanditisten nach dem HGB eingeräumt sind. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatten die Kläger zu 2 und 3 uneingeschränkt di...

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