Leitsatz

Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 nicht analog anwendbar.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige verkauft in Wechselstuben auf einem deutschen Flughafen an ein- oder ausreisende Kunden deutsche Zahlungsmittel gegen ausländische Geldsorten (und umgekehrt) und machte die anteilig auf Sortengeschäften mit im Drittlandsgebiet ansässigen Kunden entfallende Vorsteuern geltend. Laut Finanzamt handelt es sich hier um steuerbare jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfreie Lieferungen, die zum Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG führen. Der Ausnahmefall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG greife nicht, da die Ausfuhr der "gelieferten" Sorten in das Drittlandsgebiet nicht gegeben sei oder nicht nachgewiesen werden könne.

Nach dem Urteil des BFH stellt das o.g. Sortengeschäft jedoch eine sonstige Dienstleistung dar. Die Dienstleistung ermöglicht es dem Kunden durch den Sortenan- und -verkauf "die in ihrem Bargeld verkörperte Kaufkraft in einem bestimmten Staat zu nutzen". Der umsatzsteuerliche Ort dieser Dienstleistung befindet sich im Ausland, wenn der Empfänger Nichtunternehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet ist (§ 3a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG UStG a.F.). Die nicht steuerbare Dienstleistung wäre auch steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG. Da es sich um eine nicht steuerbare Dienstleistung handelt, greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG. Danach greift der Vorsteuerauschluss für steuerfreie Ausgangsumsätze nicht, wenn die Dienstleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG im Inland steuerfrei wären und die Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig waren.

Der im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG erforderliche Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet ist – mangels Regelungen im UStG – nicht so streng wie bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG sieht eine Mitwirkung des Zolls vor). Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das FG hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der BFH hat dies nicht beanstandet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.5.2010, XI R 6/09.

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