Anreiz für potenzielle Erben?
Für Erblasser ist es verlockend, im Testament abstrakt diejenige Person als Alleinerben einzusetzen, die sich am Schluss des Lebens am intensivsten um ihn "gekümmert" hat. Doch solche letztwillige Verfügungen kann man sich sparen: Sie sind durchweg unwirksam.
"Begleitung und Pflege"
So war es auch in einem Fall, den das OLG Köln jüngst entscheiden musste. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament folgenden Inhalts errichtet:
Zitat
Testament
Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.
Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.
Später stritten sich die "Schwipp-Schwäger" um den Erbschein, den das Nachlassgericht zunächst dem Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin erteilt hatte. Dieser hatte allerlei Hilfeleistungen zugunsten der Erblasserin nach dem Tod seines Bruders aufgelistet. Doch der Bruder der Erblasserin legte hiergegen erfolgreich Beschwerde ein.
Keine Bestimmung des Erben durch Dritte
Das OLG Köln entschied: Die testamentarische Anordnung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein" ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser. Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, darf ein Erblasser die Bestimmung nicht einem Dritten überlassen. Er muss sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist.
Auslegung ergebnislos
Zwar ist eine Auslegung grundsätzlich zulässig. Sie führt hier jedoch zu keinem Ergebnis, weil u. a. der Begriff der "Pflege" zu unbestimmt ist. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff "zuletzt" bezieht sich jedenfalls allein auf die Erblasserin (die "zuletzt" Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt daher letztlich unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Ebenfalls unbestimmt ist der im Testament verwandte Begriff des "Begleitens". Es ist völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll.
(OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2016, 2 Wx 536/16, FGPrax 2017 S. 41)