Leitsatz

Vereinbaren Ehegatten untereinander, dem an einer GmbH qualifiziert Beteiligten solle die Rechtsstellung des anderen Ehegatten als Sicherungsgeber für Verbindlichkeiten der GmbH zugeordnet werden, wird dieser als Treuhandverhältnis auszulegende Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber abredewidrig weder von den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war im Jahr 2004 zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil betrugen 12.782 EUR. Am 1.6.2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machte die Steuerpflichtige einen Veräußerungsverlust wegen der Insolvenz der GmbH geltend, den sie im weiteren Verfahren von 141.905 EUR spezifizierte. Neben Anschaffungskosten in Höhe ihrer Stammeinlage von umgerechnet 12.782 EUR entfielen die weiteren Aufwendungen auf nachträgliche Anschaffungskosten.

Der BFH entscheidet, dass nur ein Auflösungsverlust in Höhe der aufgewandten Anschaffungskosten (Stammeinlage von 12.782 EUR) zu berücksichtigen ist. Das FG hat den Auflösungsverlust unzutreffend um nachträgliche Anschaffungskosten erhöht und damit Aufwand abgezogen, den nicht die Steuerpflichtige getragen hat. Ein Auflösungsverlust, der die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraussetzt, entsteht zwar regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation. Dennoch kann der Zeitpunkt seiner Realisierung doch ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.

Vorliegend ist dem FG zwar beizupflichten, dass der Auflösungsverlust bereits im Jahr 2004 geltend zu machen ist. Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil sie unzutreffend nachträgliche Anschaffungskosten der Steuerpflichtigen bejaht und deshalb § 17 Abs. 1, 2 und Abs. 4 EStG verletzt hat. Nicht die Steuerpflichtige als Gesellschafterin hat Bürgschaften übernommen und Sicherheiten gestellt, sondern ihr Ehemann. Die daraus entstandenen Aufwendungen sind der Steuerpflichtigen nicht als eigene zuzuordnen. Die Treuhandverträge zwischen den Ehegatten genügen den Anforderungen an ihre steuerrechtliche Anerkennung schon deshalb nicht, weil sie tatsächlich nicht durchgeführt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.3.2012, IX R 37/11.

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