Leitsatz

Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall lebte das Kind bei der Mutter und war auch dort ausschließlich gemeldet. Das Finanzamt folgte dem Antrag der geschiedenen Ehefrau, ihr den Betreuungsfreibetrag zu übertragen und änderte den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der BFH entschied, dass es für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags ausreicht, wenn der andere Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist, die Übertragung beantragt, unabhängig davon, ob der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat. Der BFH hält diese Regelung auch für verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen konnte, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen ist und von diesem Elternteil umfassend betreut wird. Es ist daher sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich diesem Elternteil zu gewähren.

 

Hinweis

Dagegen spricht auch nicht, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags von der Nichterfüllung bzw. Erfüllung der Unterhaltspflichten abhängig ist, da mit dem Kinderfreibetrag die geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt des Kindes berücksichtigt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18. 5. 2006, III R 71/04

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