Leitsatz
Wirtschaftsförderung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließliche und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus.
Sachverhalt
Eine GmbH im Beitrittsgebiet, deren Gesellschafter sechs Kommunen waren und die die Förderung der Wirtschaft in einem strukturschwachen Gebiet zum Ziel hatte, erschloss ein Gewerbegebiet im Bereich der Gemeinde G. Daneben betrieb sie die Errichtung eines Wasserwerks, das sowohl das Gewerbegebiet als auch die Gemeinde G mit Frischwasser versorgen sollte. Zudem übernahm die GmbH die Planung und Erschließung eines Wohngebiets, wobei die Durchführung durch Subunternehmen erfolgte.
Die GmbH hielt sich für nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreit. Dagegen nahm das Finanzamt an, dass die Steuerbefreiung nicht eingreife, und setzte gegen die GmbH u. a. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest.
Entscheidung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG sind von Gebietskörperschaften getragene Wirtschaftsförderungsgesellschaften steuerbefreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, z.B. Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze oder Altlastensanierung, beschränkt. "Beschränkt" bedeutet, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich auf Wirtschaftsförderung abzielen muss. Dabei umfasst "Wirtschaftsförderung" nicht alle gesamtwirtschaftlich wirkenden Maßnahmen zur Konjunktur- und Wachstumsbelebung, sondern nur die unmittelbare Förderung unternehmerischer Tätigkeiten. Maßnahmen, die Unternehmen nur mittelbar fördern, fallen nicht unter den Begünstigungszweck.
Im konkreten Fall hat die GmbH nicht nur an der Erschließung des Gewerbegebiets, sondern auch an der Schaffung eines Wohngebiets mitgewirkt. Das ist, auch wenn die Bereitstellung von Wohnraum für Arbeitnehmer die Ansiedlung von Gewerbebetrieben erleichtert, allenfalls eine mittelbare Förderung von Unternehmen. Damit hat sich die GmbH nicht auf unmittelbar unternehmensfördernde Maßnahmen "beschränkt", was die Steuerbefreiung in vollem Umfang entfallen lässt. Ob zugleich auch die Errichtung des Wasserwerks der Steuerbefreiung entgegensteht, kann angesichts dessen offen bleiben.
Praxishinweis
Das Urteil entspricht im Ergebnis der einschlägigen Verwaltungsansicht. In vergleichbaren Fällen ist es angezeigt, mit mehreren Gesellschaften zu operieren, von denen die eine sich auf unmittelbar unternehmensfördernde Aktivitäten beschränkt. Auf diese Weise kann zumindest insoweit die Steuerbefreiung "gerettet" werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.02.2003, I R 49/01