Leitsatz

  1. Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.
  2. Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte als alleinige Gesellschafterin eine KG, deren Geschäftsführer T war. Im Jahr 1990 beschloss ihre Gesellschafterversammlung, T eine "angemessene Altersversorgung" (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente) anzubieten. T nahm das Angebot an. Es wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, der auf den genannten Beschluss verwies. In der Folgezeit wurden dem Steuerberater der GmbH "zwecks Erstellung eines Gutachtens" verschiedene Daten, u.a. zu Beginn und Höhe der Pensionszahlungen, mitgeteilt. Auf der Basis des daraufhin erstellten Gutachtens bildete die GmbH eine Pensionsrückstellung, die das Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannte, es fehle an einer hinreichend konkreten Pensionszusage.

 

Entscheidung

Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist eine Pensionszusage nur dann steuerlich wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Nach dem Zweck dieser Regelung – Schaffung von Klarheit über den Umfang der Verpflichtung – bedarf es dafür einer schriftlichen Erklärung der die Versorgung zusagenden Gesellschaft, die dem Pensionsberechtigten zugeht und die Details der Versorgungsabrede festlegt. Eine solche liegt hier nicht vor: Der Gesellschafterbeschluss enthält nur eine allgemeine Absichtserklärung, aber keine Zusage mit konkreten Daten. Die spätere Mitteilung an den Steuerberater diente nur der Erstellung eines Gutachtens; es handelte sich also nicht um eine Vereinbarung zwischen der GmbH und T, sondern um die bloße Mitteilung anderweitig vorgegebener Daten. Damit fehlt es an einer schriftlichen Zusage, so dass die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen ist.

 

Praxishinweis

Bei Pensionszusagen muss hiernach schriftlich fixiert werden, wann der Versorgungsfall eintreten und welche Person dann welche Ansprüche haben soll. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Pensionsverpflichtung steuerlich nicht anerkannt wird. Das gilt nicht nur bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, da § 6a EStG sämtliche Pensionszusagen erfasst. Im Einzelfall mag man zwar geltend machen können, dass die exakten Kautelen einer Versorgungsverpflichtung anderweitig, z.B. durch betriebliche Übung, festgelegt seien; darauf sollte man sich aber bei der Gestaltung einschlägiger Zusagen nicht verlassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.10.2003, I R 37/02

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