Leitsatz
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Problematik
Der Klägerin macht Vorsteuern aus einer Rechnung über die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage geltend. Die Rechnung enthält das Auftragsdatum (15.11.2005) und das Ausstellungsdatum (30.11.2005). Die Angabe des Lieferdatums fehlt. Der Lieferschein enthält das Ausstellungsdatum (28.11.2005), aber keine Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt versagte wegen des fehlenden Lieferdatums den Vorsteuerabzug. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Gründe ergeben sich aus den Konsequenzen für die Praxis.
Konsequenzen für die Praxis
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer "eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt". Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehört nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung der "Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Abs. 5 S. 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist". Diese Vorschrift beruht auf Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie. Danach muss eine Rechung für Mehrwertsteuerzwecke u.a. enthalten "das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchst. a) Unterabs. 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist."
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG 2005 war nicht ganz eindeutig, wann die Angabe des Leistungszeitpunkts entfallen konnte. Dagegen ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht zweifelsfrei, dass die Angabe des Leistungsdatums zwingend ist, es sei denn, die Rechnung bezieht sich auf eine Vorauszahlung für eine noch nicht ausgeführte Leistung i.S.d. § 14 Abs. 5 S. 1 UStG. Zur Klarstellung ist § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG durch das JStG 2007 neu gefasst worden. Danach muss die Rechnung enthalten "den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Abs. 5 S. 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung …".
Dass der Leistungszeitpunkt grundsätzlich anzugeben ist, entspricht dem Zweck der Vorschrift. Die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 9 UStG sollen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für die Erhebung der Umsatzsteuer und für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Fehlt aber der Leistungszeitpunkt, ist nicht ersichtlich, wann die Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG).
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn die Angabe des Leistungszeitpunkts ist erforderlich und geeignet, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Die Interessen des Leistungsempfängers sind nicht übermäßig beeinträchtigt, weil er eine den Anforderungen des § 14 UStG entsprechende korrigierte Rechnung verlangen und dann daraus den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 62/07, BFH/NV 2009 S. 669