Leitsatz

Hat eine Gesellschaft an die Gemeinde, die zugleich Gesellschafterin ist, Konzessionsabgaben zu leisten, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das ist der Fall, wenn die Abgabe die preisrechtlichen Höchstsätze übersteigt.

 

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand einer GmbH und deren Tochtergesellschaft V-AG ist die Wasserversorgung. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist die Stadt X. Die GmbH ist alleinige Gesellschafterin der V-AG, mit der auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Das Finanzamt beanstandete die Höhe der Konzessionsabgabe "Wasser", welche die V-AG an die Stadt X zu zahlen hatte. Diese wurde mit 15 % bemessen, das Finanzamt ging von einer maximal zulässigen Höhe von 12 % aus. Die Differenz wurde als vGA dem Einkommen hinzugerechnet.

Nach vergeblichem Einspruch und Klage brachte die Revision beim BFH den Erfolg. Zunächst bestätigt der BFH, dass die Grundsätze einer vGA auch für die Zahlung einer Konzessionsabgabe an eine Gebietskörperschaft anzuwenden sind, wenn diese an dem Versorgungsbetrieb unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Für die Preisbestimmung ist auf die allgemeinen Regelungen und Verordnungen über die Höhe der Konzessionsabgaben abzustellen.

Jedoch hält der BFH die Höhe der Konzessionsabgabe mit 15 % der Entgelte für die Versorgungsleistungen für preisrechtlich zulässig. Die dafür maßgebende Größe der Gemeinden kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden. Danach ergab sich eine Einwohnerzahl von mehr als 100.000 und damit ein maximales Entgelt von 15 %. Die Regelung in § 2 Abs. 4 KAE, welche die Daten der Volkszählung in 1939 heranzieht, wird vom BFH als Verstoß gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot und damit als nichtig beurteilt.

 

Hinweis

Der BFH hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung eine Abfuhr erteilt. Danach soll für die Höhe der Konzessionsabgabe auf fortgeschriebene Volkszählungsdaten abgestellt werden. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.1.2012, I R 1/11.

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