Leitsatz

Erfolgt eine Schenkung in mehreren Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren, werden diese für die Steuerermittlung zusammengerechnet. Dabei werden die auf diese Vorerwerbe festgesetzten Steuern angerechnet. Bei einer ausländischen Schenkungsteuer führt dies aber nicht zwingend zu einer vollständigen Anrechnung.

 

Sachverhalt

Die im Inland wohnende Tochter T erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter mehrfach Geldbeträge geschenkt. Für diese Erwerbe wurde in den Niederlanden jeweils Schenkungsteuer erhoben. Da auf dem Gebiet der Schenkungsteuer kein DBA bestand, hat auch das deutsche Finanzamt Schenkungsteuer festgesetzt und dabei die niederländische Steuer insoweit angerechnet, als sie auf den jeweiligen Erwerb entfiel. Mit Einspruch und erfolgloser Klage machte die T geltend, dass die gesamte niederländische Schenkungsteuer angerechnet werden müsste.

Auch die Revision beim BFH brachte für die T keinen günstigeren Bescheid. Denn die beantragte komplette Anrechnung der gesamten auf die Vorerwerbe gezahlten niederländischen Schenkungsteuern lässt sich nicht aus § 14 ErbStG ableiten. Diese Regelung gilt für Erwerbe von In- und Auslandsvermögen gleichermaßen. Abzuziehen ist jeweils die Steuer, die für frühere Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs fiktiv zu erheben gewesen wäre. Da dies für inländische und ausländische Erwerbe gilt, sah der BFH keinen Verstoß gegen EU-Recht.

Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nach § 21 ErbStG nur insoweit anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung – den Letzterwerb – entfällt. Diese Anrechnung erfolgt maximal bis zu der Höhe der deutschen Schenkungsteuer, welche auf das erworbene Auslandsvermögen entfällt. Damit wird eine doppelte Steuerbelastung vermieden.

Eine durch die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG ausgelöste höhere Besteuerung des Letzterwerbs rechtfertigt nicht die Anrechnung der für die Vorer­werbe gezahlten ausländischen Steuer. Denn tatsächlich wird nur der Letzterwerb und nicht ein Gesamterwerb besteuert, sodass nur die auf den Letzterwerb entfallende ausländische Schenkungsteuer anrechenbar ist.

 

Hinweis

Die beklagte teilweise Nichtanrechnung ausländischer Steuern ist nicht das Ergebnis einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Sie hat ihre Ursache in den unterschiedlichen Besteuerungssystemen, welche aber im Hoheitsbereich der jeweiligen Staaten liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.9.2011, II R 58/09.

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