Leitsatz

Erstjahr i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahrs erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet.

Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.

 

Sachverhalt

Eheleute erwarben 1996 ein Hausgrundstück, das sie erst 1997 bezogen. Im Zweijahreszeitraum 1995/1996 lagen ihre Einkünfte unter und im Zeitraum 1996/1997 über der Grenze von 480000 DM. Die Eigenheimzulage kann erst ab dem Jahr (Erstjahr) in Anspruch genommen werden, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahrs die Einkunftsgrenze nicht übersteigt. Die Eheleute waren der Meinung, ihnen stehe die Eigenheimzulage ab dem Einzugsjahr 1997 zu. Denn Erstjahr sei das Jahr, für das frühestens die Förderung in Anspruch genommen werden könne, hier das Anschaffungsjahr 1996, so dass die Einkunftsgrenze (Einkünfte des Erstjahrs 1996 zuzüglich der Einkünfte des Vorjahrs 1995) nicht überschritten war. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, Erstjahr sei das Jahr, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Zulagengewährung vorliegen, d.h. hier das Jahr des Einzugs (1997), so dass die Einkünfte 1996 und 1997 maßgeblich seien.

 

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem Finanzamt. Im Schrifttum wird z.T. vertreten, Erstjahr sei das Jahr innerhalb des Förderzeitraums, in dem – unter Einbeziehung des Vorjahrs – erstmals die Einkunftsgrenze nicht überschritten ist, d.h. regelmäßig das Jahr der Anschaffung oder Herstellung als erstes Jahr des achtjährigen Förderzeitraums. Dagegen sieht die Verwaltung als Erstjahr das Jahr an, in dem sämtliche Voraussetzungen für die Förderung, also auch die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, gegeben sind[1].

Der BFH hat die Streitfrage nunmehr im Sinne der ersten Meinung geklärt. Der Investor muss bereits im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung sicher absehen können, ob ihm die Zulage für den gesamten Förderzeitraum zustehen wird. Diese Planungssicherheit würde verfehlt, wenn als Erstjahr auf das Jahr des Einzugs abgestellt würde. Denn der Zeitpunkt des Einzugs und die dann gegebene Einkommenssituation sind häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die Anschaffung oder Herstellung wird dagegen regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Jahr angestrebt und, sollte sich die Herstellung verzögern, durch Konventionalstrafen abgesichert.

 

Praxishinweis

Entscheidend ist somit auf die Einkünfte des Anschaffungs- oder Herstellungsjahrs und des Vorjahrs abzustellen. Die Überschreitung der Einkunftsgrenze im Jahr des Bezugs und im Vorjahr ist unschädlich. Sind die Einkünfte zunächst zu hoch, sind zwei spätere Jahre des Förderzeitraums maßgebend, in denen die Einkünfte unter die Grenze gesunken sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.03.2003, III R 55/00

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