Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Diese Steuerermäßigung kann auch für Aufwendungen an einem Grundstück in Betracht kommen, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen.
Mehrkosten für Grundstück nicht begünstigt
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Im Streitfall litt die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und war gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von rund 13.000 EUR hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hatte das Finanzgericht stattgegeben.
Größeres Grundstück nicht zwangsläufig
Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds seien zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies gelte insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründe eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich mache. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH hierzu jedoch nicht. Ihnen fehle es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, wären diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
(BFH, Urteil v. 17.7.2014, VI R 42/13)