Leitsatz (amtlich)
Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1.7.1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i.S. des § 10e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 2.10.1989 im Beitrittsgebiet ein Grundstück für 504 Mark einschließlich Nebenkosten. Auf diesem Grundstück ließen sie im Streitjahr 1992 ein Wohnhaus errichten, das sie für eigene Wohnzwecke nutzen. Im Rahmen ihrer ESt-Veranlagung 1992 begehrten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG, wobei sie den Bodenwert aufgrund eines zum 30.7.1993 erstellten Gutachtens mit 83 727 DM angaben. Das Finanzamt ging hingegen von Anschaffungskosten für Grund und Boden in Höhe von 252 DM aus. Die Klage hatte Erfolg. Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
§ 10e EStG ist gemäß § 57 Abs. 1 EStG auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind. Dies setzt allerdings nach Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung nicht voraus, dass der zur Wohnung gehörende Grund und Boden erst nach dem 31.12.1990 erworben wurde. Grund und Boden werden vielmehr als unselbständiger Teil der nach § 10eAbs. 1 EStG geförderten Wohnung betrachtet mit der Folge, dass die Anschaffungskosten für Grund und Boden auch dann - zur Hälfte - in die Bemessungsgrundlage des § 10e EStG eingehen, wenn der Steuerpflichtige diesen bereits vor dem 1.1.1991 erworben hat.
Die Aufwendungen der Kläger für Grund und Boden gehen in Höhe von maximal 50% von 504 DM in die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 EStG ein. Die Frage, ob die vor dem 1.7.1990 tatsächlich in Mark der DDR geleisteten Anschaffungskosten wie Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis 2:1 in DM umzustellen oder lediglich umzubenennen sind, muss im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Auch bei einem Ansatz von 504 DM (statt bisher 252 DM) ergibt sich keine geringere als vom Finanzamt festgesetzte Steuer. Die Kläger zahlten für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Nebenkosten 504 DM. Eine Neubewertung dieser Anschaffungskosten sieht § 52 i.V.m. § 9 DMBilG nicht vor. Da mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung die Nutzung der Wohnung im eigenen Haus grundsätzlich keiner Einkunftsart mehr unterfällt und die Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 EStG im Streitfall nicht anwendbar ist, nutzten die Kläger das Grundstück nicht im Rahmen einer in § 52 Abs. 2 DMBilG genannten Einkunftsart.
Entgegen der Auffassung des FG scheidet auch eine Neubewertung des Grundstücks in analoger Anwendung des § 52 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 DM BilG aus. Eine Gesetzesanalogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Weder aus der Sicht des § 10e EStG noch des § 52 DM BilG liegt eine solche planwidrige Gesetzeslücke vor. § 10e EStG soll einen Anreiz zur Anschaffung bzw. Herstellung von selbstgenutzten Wohnungen bieten. Die im Rahmen dieser Zielsetzung vom Steuerpflichtigen geleisteten Aufwendungen sollen daher in dem von § 10e EStG gezogenen Rahmen wie Sonderausgaben steuerliche Berücksichtigung finden. Begünstigt sind nur die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Nicht Ziel und Zweck der Norm ist hingegen die steuerliche Begünstigung von tatsächlich nicht entstandenen Aufwendungen.
Link zur Entscheidung
BFH vom 21.10.1999 - I R 66/98