Leitsatz
Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen. Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von 12 Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.
Sachverhalt
Eine sog. Ein-Schiff-Gesellschaft wurde im Jahr 2003 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) gegründet. Mit Kaufvertrag vom 26.6.2003 erwarb die KG ein im Jahr 2001 gebautes Tankschiff. Bei der Ermittlung der Einkünfte für 2003 schrieb sie das Tankschiff ausgehend von einer Restnutzungsdauer von 11 Jahren ab. Das Finanzamt hat die Aufwendungen der KG für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar, die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle in der Steuerbilanz nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Tankschiffs behandelt. Außerdem hat es die AfA für das Tankschiff unter Ansatz einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren ermittelt.
Der BFH entscheidet, dass Finanzamt und FG die genannten Aufwendungen zu Recht als Anschaffungskosten des Tankschiffs beurteilt haben. Er überträgt seine restriktive, zu geschlossenen Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Die Entscheidung des FG, den AfA des gebraucht erworbenen Tankschiffs eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das FG ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die in der amtlichen AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer für sonstige Seeschiffe von 12 Jahren nicht angewendet werden kann. Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern führt die Anwendung der AfA-Tabelle zu einer unzutreffenden Besteuerung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10.