Das steht im Urteil
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S.v. § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.
Der Sachverhalt
Ein Steuerberater (A) hatte sich durch Vertrag v. 15.12.2002 an einem slowakischen Malerbetrieb als atypisch stiller Gesellschafter mit einer (Bar-)Einlage in Höhe von 1.000 EUR beteiligt. An dem stillen Gesellschaftsanteil räumte A seiner Ehefrau (B) am 16.12.2002 schenkungsweise eine Unterbeteiligung von 50 % ein. Die Bilanz des Einzelunternehmens wies zum 31.12.2002 Aktiva von 6.522 EUR aus (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 EUR, Umlaufvermögen 6.402 EUR). Auf der Grundlage eines für das Streitjahr 2002 ermittelten Jahresüberschusses von 773 EUR wurden A und B ein Betrag in Höhe von je 9 EUR zugewiesen. In einer Sonderbilanz zum 31.12.2002 machte A eine Ansparabschreibung in Höhe von 154.000 EUR geltend. Dazu reichte er eine Liste von Wirtschaftsgütern ein, die in den Jahren 2003 und 2004 angeschafft werden sollten (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte). Diese Wirtschaftsgüter sollten nach Darstellung des A dem Malerbetrieb "zwecks Ausweitung des Tätigkeitsbereichs" zur Verfügung gestellt werden. – Das Finanzamt ließ die geltend gemachte Ansparabschreibung außer Ansatz. Es stellte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr lediglich – nach dem DBA steuerbefreite – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18 EUR fest und rechnete diesen Betrag A und B je zur Hälfte zu.
Die Meinung des BFH
Der BFH hält die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung ebenfalls nicht für gegeben. Zwar können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, "für die künftige Anschaffung oder Herstellung" von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine "den Gewinn mindernde Rücklage bilden" (§ 7g Abs. 3 bis 5 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Dazu muss der Steuerzahler jedoch dartun, dass er die betreffenden Wirtschaftsgüter "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird". Die geplante Investition muss nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert werden. Hängt die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann eine Ansparabschreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt worden sind.
Das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung gilt auch für den Fall einer wesentlichen Erweiterung des bestehenden Betriebs sowie für den Fall, dass "die Absicht einer wesentlichen Betriebserweiterung nicht feststeht, die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter für den Betrieb aber objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären". – Im Streitfall ist der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass die von A vorgeblich geplanten Investitionen mit der gegenwärtigen Struktur des Malerbetriebs nicht in Verbindung stehen und deshalb objektiv nicht geeignet waren, den Betrieb zu fördern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 11.7.2007, I R 104/05