Leitsatz
Eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger beteiligte sich im Dezember 2006 in 3 Verträgen jeweils atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, der W-SRC, die als Lizenznehmerin eines italienischen Unternehmens verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Der Steuerpflichtige sollte der Gesellschaft aufgrund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für 3 Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen. In seiner Steuererklärung für 2006 gab der Steuerpflichtige nach dem DBA-Spanien in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmende (negative) Einkünfte i.H.v. ./. 462.000 EUR an, die nach seiner Auffassung im Rahmen eines sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 a.F. bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen seien. Die negativen Einkünfte beruhen auf Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. im Betrag von jeweils 154.000 EUR je Betriebsstätte in Spanien. Finanzamt und FG erkannten die Ansparabschreibungen nicht an.
Der BFH entscheidet, dass der Bildung der Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. nicht entgegen steht, dass sie sich ausschließlich auf Investitionen in ausländische Betriebsstätten beziehen. Die aus der Bildung der Ansparabschreibungen resultierenden Verluste sind Bestandteil der gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 a.F. bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte. Dem für die Gesetzesauslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des § 7g Abs. 3 ff. EStG 2002 a.F. ist eine Beschränkung der Ansparabschreibung auf Investitionen in inländische Betriebsstätten nicht zu entnehmen.
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Es bedarf noch der Feststellung, für welche der von ihm benannten Wirtschaftsgüter der Steuerpflichtige in welcher konkreten Höhe Ansparabschreibungen bildet. Gibt der Steuerpflichtige – wie vorliegend – eine Vielzahl von einzelnen Wirtschaftsgütern an und übersteigen 40 % der Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter in ihrer Summe den Höchstbetrag je Betrieb von 154.000 EUR, muss er demzufolge angeben, in welchen Teilbeträgen der Höchstbetrag auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt werden soll. Das hat er bislang nicht getan.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 10.8.2011, I R 45/10.